Der Bundestag hat das “Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht” beschlossen, das unter anderem befristete Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht enthält, um die Handlungsfähigkeit und die Finanzierung von Wohnungseigentümergemeinschaften zu erhalten.
Zur Vermeidung eines verwalterlosen Zustands wird im Fall des Auslaufens der Bestellung von WEG-Verwaltern angeordnet, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt. Ferner gilt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans als Rechtsgrundlage für die laufenden Hausgeldforderungen fort. Beide Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Ein vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichtes Dokument mit Fragen und Antworten zu den Änderungen des WEG in der Corona-Krise finden Sie unter https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Downloads/032320_FAQ_WEG.pdf?__blob=publicationFile&v=2.