Seit kurzem ist das Onlineportal für die Schlussabrechnung der Coronahilfen verfügbar. Unternehmer sollten sich darauf gut vorbereiten und diese letzte Chance zur Fehlerkorrektur weitsichtig nutzen. Es kann für sie hierbei um viel Geld gehen.
Für die Schlussabrechnung der Coronahilfen wird es nun ernst: Bis Ende 2022 muss die Abrechnung der verschiedenen Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe getätigt sein; seit Anfang Mai steht das Online-Portal hierfür zur Verfügung. Unternehmer müssen nun sehr umsichtig vorgehen und keine Fehler riskieren, denn: Zum finalen Abgleich müssen die tatsächlichen Umsatz- und Fixkostenzahlen im Beihilfezeitraum genau beziffert und nachgewiesen werden. Andernfalls kann im schlimmsten Fall der Vorwurf des Subventionsbetrugs im Raum stehen. Je nachdem, ob die Zahlen im Antrag zu hoch oder auch zu niedrig angesetzt wurden, sind gewährte Hilfen entweder teilweise zurückzuerstatten oder es besteht Anspruch auf eine Nachzahlung.
Die Schlussabrechnung bietet den Unternehmen also die letzte Chance, etwaige Fehler im Rahmen der Antragstellung zu korrigieren. Wer in der „heißen“ Coronaphase seine Anträge beispielsweise mit Prognosezahlen oder Schätzwerten eingereicht hat, kann nun die tatsächlichen Werte als Grundlage nehmen und die Anträge auch im Hinblick auf die gewählten Beihilfepakete optimieren.
Zudem kommt der Schlussabrechnung auch vor dem Hintergrund der Strafbarkeit eine Relevanz zu: Eine sorgsam aufbereitete Schlussabrechnung ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der erhaltenen Hilfen, sondern auch in Anbetracht etwaiger strafrechtlicher Risiken. Eine korrigierende Schlussabrechnung kann sowohl in eindeutigen Fällen, in denen der Vorwurf des Subventionsbetrugs droht, als auch in Grenzfällen als eine Art „goldene Brücke in die Legalität“ verstanden werden. All jene Antragsteller und prüfenden Dritte jedoch, die in dieser herausfordernden Zeit nach bestem Wissen und Gewissen Anträge gestellt haben, dürften letzten Endes aber nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und können die Schlussabrechnung unbesorgt angehen. In unserem Haus beispielsweise wurden mehrere hundert Anträge gestellt, von denen nur sehr wenige abgelehnt wurden.
Die Vorbereitungen für die Schlussabrechnungen sollten frühzeitig begonnen werden, da andernfalls vor allem bei komplexen Sachverhalten und Zweifelsfragen mitunter keine finale rechtliche Prüfung mehr möglich sein wird. Diese dient den Antragstellern auch dazu, nochmals eingehend zu prüfen, ob eventuell ein Wechsel des gewählten Beilhilferahmens möglich und sinnvoll ist, um die möglichen Hilfen optimal in Anspruch nehmen zu können. Wir empfehlen jedoch, die Schlussabrechnungen erst ab Juli oder August zu erstellen, weil dann die zu erwartenden Startschwierigkeiten und „Kinderkrankheiten“ des Portals gelöst sein werden. Außerdem können unsere Mandanten dann von den Erfahrungen anderer profitieren. Im HLB-Netzwerk tauschen wir uns mit unseren Berufskollegen dazu intensiv aus und können damit Fallstricke vermeiden, über die andere vielleicht gestolpert sind.
Die Schlussabrechnung erfolgt grundsätzlich in zwei Paketen: Das Paket eins umfasst die Überbrückungshilfen 1 bis 3 sowie die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November-/Dezemberhilfe“). Das Paket zwei umfasst sodann die Überbrückungshilfe III plus und die Überbrückungshilfe IV. Wird keine Schlussabrechnung vorgenommen, dann sind die im Rahmen dieser Programme gewährte Hilfen vollständig zurückzuzahlen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie schon die Antragstellung über den sogenannten prüfenden Dritten, zumeist einen Steuerberater. Wir stehen Ihnen hierfür selbstverständlich gern mit Rat und Tat zur Seite.