Das BMF hat eine befristete Billigkeitsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden erlassen.
Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Die Regelung gilt für Spenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 geleistet werden (BMF, Schreiben v. 18.3.2021).
Durch die Ausnahmesituation der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Maßnahme des Lockdowns ist der Einzelhandel in besonderer Weise betroffen. Zwar erlaubte es der Online-Handel den Einzelhändlern, ihre Waren trotz des Lockdowns weiterhin zu verkaufen. Der typische Verkauf, der durch persönliche Beratung des Kunden im Ladengeschäft gekennzeichnet ist, war jedoch nicht möglich. Dadurch hat sich vor allem Saisonware in großen Mengen in den Lagern angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist.
Um die Entsorgung dieser Ware zu vermeiden wird durch die befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Die Händler müssen also auf die Sachspende keine Umsatzsteuer bezahlen und können die Spende bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer steuerlich berücksichtigen.