Das Bundeskabinett hat am 28.09.2022 grünes Licht für die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie gegeben. Dem Gesetzesvorschlag stimmte am 07.10.2022, nachdem zuvor der Bundestag zugestimmt hatte, nun auch der Bundesrat zu.
Arbeitgebern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihren Arbeitnehmer:innen eine sog. Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist zeitlich begrenzt und kann bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an die Arbeitnehmer:innen ausbezahlt werden. Vorgesehen ist die Einfügung der entsprechenden Regelung in § 3 Nr. 11c EStG:
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … (einsetzen: Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages) bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
Arbeitgeber sind jedoch nicht verpflichtet den Betrag von 3.000 Euro vollumfänglich und auf einmal ihren Arbeitnehmer:innen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr können sie bis zum 31. Dezember 2024 immer wieder Teilbeträge an die Arbeitnehmer:innen auszahlen, insgesamt jedoch nicht mehr als 3.000 Euro.
Sollten Sie sich als Arbeitgeber zu solch einer Auszahlung entscheiden, ist der Betrag nur steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt wird. Eine Umwandlung von bisher vereinbartem und jährlich bezahltem Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld ist nicht möglich.
Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob eine von Ihnen avisierte Inflationsprämienzahlung den rechtlichen Vorgaben entspricht, können Sie sich gern an unsere Ansprechpartnerinnen Karin Häßler oder Merle Kulbach wenden.