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Das Steuerbürokratieabbaugesetz hat bilanzierende Unternehmen verpflichtet, Steuerbilanzen und zugehörige Gewinn- und Verlustrechnungen künftig elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 5b EStG). Auch wenn die Pflicht zur Abgabe der taxonomiegerechten Daten1 im XBRL-Format2 (E-Bilanz) durch die Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung, (AnwZpvV) vom 20.12.2010 um ein Jahr verschoben wurde, bleibt den Unternehmen wenig Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Denn die Daten sind nunmehr erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln. Das bedeutet, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur anforderungsgerechten Generierung und Übermittlung der Daten, insbesondere also Anpassungen von Kontenrahmen und innerbetrieblichen Verfahrensabläufen schon zum 31.12.2011 vollständig implementiert sein müssen. Denn sonst können die Zahlen nicht von Beginn des Jahres 2012 an für den gesamten Veranlagungszeitraum taxonomiegerecht generiert werden, und es müssen unterjährig oder spätestens nach Ablauf des Jahres noch komplizierte Überleitungen erstellt werden.
Nach dem Anwendungsschreiben vom 28.09.2011 wird es gemäß Tz. 26 und 27 nicht beanstandet, wenn die Daten für 2012 noch in Papierform übermittelt werden.
Die Umstellung ist nicht zuletzt auch deshalb besonders komplex, weil die Unternehmen sich gerade erst an eine Vielzahl von Neuerungen gewöhnen, die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 25.5.2009 auf sie zu gekommen sind. Seither muss das betriebliche Rechnungswesen eine zunehmende Vielzahl von Abweichungen zwischen handels- und steuerrechtlichen Bilanzansätzen berücksichtigen: Diese müssen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen (und über die Jahre fortgeschreiben!) werden. Zumindest in komplexen Fällen sind Tabellenkalkulationsprogramme wegen diverser Verstöße3 gegen die Formvorschriften der GoB und mangels der erforderlichen IT-Sicherheit nicht zur Führung von Nebenbüchern und Bestandsverzeichnissen geeignet.
Auch müssen – selbst wenn latente Steuern am Ende gar nicht ausgewiesen werden – für diese Abweichungen latente Steuern gerechnet werden. Der Prozess der Aufstellung des Jahresabschlusses, insbesondere der Prozess der zutreffenden Ermittlung des betrieblichen Steueraufwandes (der seit BilMoG nicht nur die tatsächlichen Steuern, sondern auch latente Steuern umfasst) und der Steuerrückstellungen, hat sich jüngst drastisch verändert. Der Steueraufwand kann nicht mehr wie früher – mehr oder weniger großzügig – geschätzt und in der später zu erstellenden Steuererklärung zutreffend ermittelt und angegeben werden. Vielmehr macht es die zutreffende Ermittlung der Positionen für latente Steuern nunmehr erforderlich, die Steuern schon während der Aufstellung des Jahresabschlusses vollständig und richtig zu rechnen. Obendrein muss dieser Prozess technisch und organisatorisch so optimiert werden, dass auch ergebniswirksame Änderungen, die sich erst spät, z. B. im Verlauf der Abschlussprüfung ergeben, wie bei einem sogenannten „Fast Close“ kurzfristig(st!) berücksichtigt werden können.
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2010 den zu liefernden Datensatz (Steuertaxonomie) verbindlich für alle Unternehmen festgeschrieben (abrufbar unter http://www.eSteuer.de). Neben der Haupttaxonomie gibt es Branchentaxonomien für Banken und Versicherungen, weil bei ihnen die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wesentlich von der Gliederung nach HGB abweicht. Ferner sind Ergänzungstaxonomien zu beachten für Unternehmen bzw. Branchen wie Land- und Forstwirtschaft, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Wohnungsunternehmen, Verkehrsunternehmen und kommunale Eigenbetriebe.
Im ersten Halbjahr 2011 hat auf freiwilliger Basis eine etwa vier Monate dauernde sogenannte „Pilotierung“ stattgefunden, während welcher den teilnehmenden Steuerpflichtigen und insbesondere deren Beratern die Möglichkeit gegeben wurde, den technischen Prozess der Einreichung und Übermittlung von E-Bilanzen an die Finanzverwaltung zu verproben und erste praktische Erfahrungen im Umgang mit der Taxonomie zu sammeln.
Schomerus & Partner hat sich mit aus diesem Grunde ebenfalls an der Pilotierung beteiligt und bezieht im Interesse der Mandanten Stellung gegenüber dem BMF und veröffentlicht Aufsätze in Fachzeitschriften.
Viele Unternehmen werden ein gemeinsames Projekt von Rechnungswesen, Steuer- und IT-Experten aufsetzen müssen, um die nachstehend beispielhaft, nicht aber abschließend aufgeführten Fragen zu klären und erforderlichenfalls Umstellungsmaßnahmen veranlassen und durchführen müssen:
Überarbeiteter Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 5b EStG; Verbandsanhörung
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Damals noch in der Annahme, dass die E-Bilanz schon zum 1.1.2011 eingeführt würde, hatten wir mit Mandantenrundschreiben vom Oktober 2010 auf die Dringlichkeit des Projekts E-Bilanz hingewiesen und eine Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen abgegeben.
Die Verschiebung der Einführung der E-Bilanz um ein Jahr hat dem Projekt E-Bilanz seine Dringlichkeit allerdings kaum genommen. Denn damals war die steuerliche Taxonomie lediglich als Entwurf bekannt. Inzwischen ist sie verbindlich bekanntgemacht worden. Und in den beteiligten Fachkreisen ist die Überzeugung gewachsen, dass es schlechterdings unmöglich gewesen wäre, E-Bilanz-Projekte in der kurzen Zeit zwischen der Veröffentlichung der Taxonomie und dem damals noch geplanten Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.1.2011 geordnet und erfolgreich durchzuführen. Die Verschiebung des Zeitpunktes der erstmaligen Anwendung der Regeln zur E-Bilanz bringt den Unternehmen daher nur die Zeit, die mindestens erforderlich ist, um die Systeme und Verfahren anforderungsgerecht und rechtzeitig zum 1.1.2012 einzurichten bzw. umzustellen oder zu ergänzen. Die verbleibende Zeit des Jahres 2012 sollte nicht ungenutzt verstreichen.
Zu diesem Zweck veranstalten wir kostenlose, allgemeine Informationsveranstaltungen für unsere Mandanten und Geschäftsfreunde. Im konkreten Einzelfall unterstützen wir Sie gerne in Form einer projektbegleitenden Beratung in der von Ihnen benötigten Intensität. Wichtige Unterstützungshandlungen durch uns sind u. a.:
In allen Fragen zur E-Bilanz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
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Autor: Wieland Kirch, Dr. Otto-Ferdinand Graf Kerssenbrock
Die Steuerberatung, 2012, n.v.
Autor: Wieland Kirch, Dr. Otto-Ferdinand Graf Kerssenbrock
Die Steuerberatung vom 19.09.2011, S. 392 ff., Heft 9, ISSN 0490-9658
Autor:Wieland Kirch, Dr. Otto-Ferdinand Graf Kerssenbrock
Die Steuerberatung vom 20.06.2011, S. 241 ff., Heft 6, ISSN 0490-9658
Auf insgesamt ca. 8 Zeitschriftenseiten werden zunächst die Begriffe E-Bilanz, Taxonomie und E-Steuererklärung erläutert. Sodann wird auf einige der Probleme der zeitlich inkongruenten Einführung von E-Bilanz und E-Steuererklärung eingegangen. Anschließend werden Fragen der Praxis zum Umgang mit künftigen Änderungen der Taxonomie erläutert.
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1 Eine Taxonomie (altgr. Táxis = Ordnung und nómos = Gesetz) oder Klassifikationsschema ist nach wikipedia.de ein einheitliches Verfahren oder Modell, um Objekte eines gewissen Bereichs (ggf. unter Zuhilfenahme eines Klassifikationsinstruments) nach bestimmten Kriterien zu klassifizieren, d. h. sie in bestimmte Kategorien oder Klassen (auch Taxa genannt) einzuordnen. Der Begriff ist nicht aus dem englischen Begriff „tax“ für Steuern abgeleitet. Eine Taxonomie definiert verschiedene einzelne Elemente, z.B. Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und deren Beziehung zueinander. Die steuerlich einzuhaltende Taxonomie ist letztlich der für Zwecke der elektronischen Übermittlung der Daten einer Steuererklärung zu verwendende, von der Finanzverwaltung vorgegebene Mindeststandard des Kontenrahmens.
2 XBRL steht für eXtensible Business Reporting Language und ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Austausch von Unternehmensdaten und -informationen. Die Struktur eines Datenpakets im XBRL-Format wird durch eine Taxonomie bestimmt.
3 Nichteinhaltung des Radierverbots, fehlende Stammdatenhistorie, fehlende Plausibilitätskontrollen bei der Eingabe, schwache Absicherung der programmierten Logik gegen Veränderungen, fehlende Versionierung, fehlender Zugriffsschutz, fehlendes Berechtigungssystem etc.