Aufwendungen für Fachmessen bei der Gewerbesteuer

15.05.2023
Aktuelles
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Die Hinzurechnung von Aufwendungen für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns für die Gewerbesteuer ist regelmäßig Gegenstand bei Betriebsprüfungen. Das Finanzgericht Münster hatte sich mit einem interessanten Fall zu Fachmessen beschäftigt und kam zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen für Fachmessen nicht hinzurechnungspflichtig sind. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Molkerei, die Milchprodukte mit langer Haltbarkeit herstellt. Der Unternehmer besuchte zu Werbezwecken zahlreiche Fachmessen. Dafür entstanden Aufwendungen z.B. für Messeteilnahmeentgelte bzw. Standgebühren, Kosten für den Aufbau und die zwischenzeitliche Einlagerung eines eigenen Messestandes sowie für die Anmietung von Kühlvitrinen und Frischetheken hielt das FG Münster nicht für nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzurechnungspflichtig.

Dabei stützte sich das FG auf zwei Aspekte gestützt. Im Hinblick darauf, dass die Messen in erster Linie dem Marketing und der Produktwerbung dienten und nicht unmittelbar dem Vertrieb, handele es sich nicht um fiktives Anlagevermögen. Außerdem handele es sich nicht um Miet- oder Pachtentgelte im Sinne der Hinzurechnungsvorschrift, sondern um Gesamtleistungen eigener Art, aus denen miet- und pachttypische Elemente nicht abgespalten werden können.

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