Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt

22.05.2023
Arbeitsrecht
2 Minuten

Nach einem langwierigen Gesetzgebungsprozess kommt es nun doch: Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt voraussichtlich noch im Juni 2023 in Kraft. Denn der Bundesrat hat am 12.05.2023 den Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes angenommen, nachdem bereits am 09.05.2023 der Vermittlungsausschuss einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat erzielen konnte. Der Bundestag hatte daraufhin bereits am 11.05.2023 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angenommen.

Damit hat der deutsche Gesetzgeber sich sehr viel Zeit zur Umsetzung der sog. „Whistleblower-Richtlinie“ der Europäischen Union (EU) gelassen. Diese sah eine Umsetzungsfrist ins nationale Recht bis Dezember 2021 vor. Nachdem der Bundestag bereits im Dezember 2022 einen Gesetzentwurf verabschiedet hatte, scheiterte dieser am Widerstand des Bundesrats. Hauptkritikpunkt war der deutlich über den Inhalt der EU-Richtlinie hinausgehende Anwendungsbereich des nationalen Umsetzungsaktes. Daneben wurde auch die Möglichkeit kritisiert, anonym Hinweise abzugeben. Hierüber konnte nun eine Einigung erzielt werden. Damit tritt für Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern bereits ab Juni die Pflicht zur Schaffung einer internen Meldestelle in Kraft. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern bleibt hierzu eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023.

Im Vergleich zu den vorangegangenen Entwürfen (Schomerus berichtete) bestehen die wesentlichen Änderungen zum einen darin, dass interne und externe Meldestellen nicht mehr verpflichtet sein sollen, anonyme Hinweise zu bearbeiten. Hier ist nun eine „Soll-Vorschrift“ an die Stelle der bisher verpflichtenden Regelung getreten. Hinweisgeber sollen auch eine interne Meldestelle vorziehen, das Wahlrecht zwischen interner und externer Meldestelle bleibt jedoch bestehen. Außerdem wurde der Anwendungsbereich beschränkt. Es fallen nun nur noch Informationen über Verstöße in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich in Kontakt stand, beziehen. Ebenso ist der Anspruch auf Schmerzensgeld für Whistleblower, die im Zusammenhang mit einer Meldung einen immateriellen Schaden erleiden, entfallen. Auch die Höhe der drohenden Bußgelder wurde von ursprünglich 100.000 EUR auf 50.000 EUR reduziert.

Damit tritt nun das langüberfällige Gesetz – erfreulicherweise in leicht abgeschwächter Form – in Kraft. Der Kompromiss kommt Befürchtungen, gerade im Zusammenhang mit der Möglichkeit zur anonymen Abgabe von Meldungen, entgegen. Hierdurch wird dieses Gesetz aber für Arbeitgeber nicht weniger herausfordernd. Insbesondere die Einrichtung einer internen Meldestelle ist mit erheblichem Aufwand und dem Aufbau von entsprechendem Know-how verbunden.

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