Die Verwendung des Begriffs „partners“ in der Firma einer GmbH ist zulässig

23.07.2021
Gesellschaftsrecht
1 Minute

Der BGH stellt mit Beschluss vom 13.04.2021 (Az. II ZB 13/20) klar, dass bei Verwendung des Begriffs „partners“ in einer Firma, eine Verwechslung mit einer Partnerschaftsgesellschaft dann ausgeschlossen ist, wenn der Rechtsformzusatz der GmbH verwendet ist.

Was hat sich konkret zugetragen?

In dem Rechtsstreit ging es um eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Die Firma der Gesellschaft lautet „n. partners mbH“. Die zuständige Rechtsanwaltskammer beantragte die Löschung der Firma, da in der Verwendung des Wortes „partners“ ein Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vorliege. Das Amtsgericht Hamburg wies den Antrag zurück. Eine Beschwerde der Rechtsanwaltskammer wurde vom OLG Hamburg zurückgewiesen, da es sich nicht um eine rein untechnische Verwendung der Namenzusätze „Partnerschaft“ oder „und Partner“ handele. Gegen diese Entscheidung legte die Kammer nunmehr Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

Hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg?

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH führte aus, dass das Substantiv “Partner” entscheidend sei. Dieser Begriff dürfe nicht von anderen Gesellschaften verwendet werden. Das Gesetz beschränke aber nicht die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen. Die hier gewählte Bezeichnung unterscheide sich durch das zusätzliche “s”. Eine sinngemäße Abwandlung des Begriffs “Partner” liege darin aber nicht. Vielmehr handele es sich auch infolge der Kleinschreibung erkennbar um den Plural des englischen “partner”. Zudem bestehe die Gefahr einer Irreführung über eine Partnerschaftsgesellschaft wegen der Verwendung des Rechtsformzusatzes „GmbH“ nicht. Daraus, dass § 11 PartGG für Bestandsgesellschaften den Hinweis auf die andere Rechtsform genügen lässt, sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sogar bei Verwendung des Begriffs „Partner“ in einem solchen Fall keine Verwechslungsgefahr sah.

Praxishinweis:

Bei dem Namen einer Gesellschaft ist insbesondere der Grundsatz der Firmenwahrheit zu beachten. Dieser Grundsatz besagt, dass die Firma (= ins Handelsregister eingetragener Name eines Unternehmens) keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, in die Irre zu führen.

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