Es wird kommen: 3G-Regel am Arbeitsplatz und Pflicht zu Homeoffice-Angebot bei Bürotätigkeit

16.11.2021
Arbeitsrecht
3 Minuten

Die wahrscheinlichen Koalitionspartner SPD, Grüne und FDP („Ampel“) erwägen kurzfristig Erweiterungen der bisher geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich des so genannten Endes der epidemischen Lage. Diese Änderungen werden gravierende Auswirkungen auf das Arbeitsleben haben. Die nachfolgend skizzierten Änderungsanträge umfassen vor allem eine Neufassung des § 28b IfSG um bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen, die zu einer 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie zu einer Homeoffice-Pflicht führen.

1. 3G-Regel für den Arbeitsplatz

Mit einer geplanten Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG soll die sog. 3G-Regel am Arbeitsplatz eingeführt werden. Danach dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Nach der geplanten Änderung von § 28b Abs. 2 IfSG müssen Arbeitnehmer in Einrichtungen des Gesundheitswesens zusätzlich zum Test-Nachweis einen Impf- oder Genesenennachweis mit sich führen. Geimpfte oder genesene Arbeitnehmer können auch Tests in Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 und Abs. 2 IfSG täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Folgerichtig werden Arbeitnehmer dazu verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis dem Arbeitgeber auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten. Soweit es erforderlich ist, dürfen diese Daten auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden.

2. Pflicht zu Homeoffice-Angebot bei Bürotätigkeit

Nach der geplanten Neufassung von § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Arbeitnehmer haben das Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Dazu gehören ausweislich der Begründung der Gesetzesänderung z.B. bei einer Bürotätigkeit die Bearbeitung und Verteilung der Post, IT-Service, die Bearbeitung des Wareneingangs oder Hausmeister- und Schalterdienste. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten sind z.B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.

3. Erstattung von Entschädigungsleistungen

Die Gesetzesänderung will schließlich auch klarstellen, dass im Rahmen von Entschädigungsleistungen gezahlte Pauschbeiträge nach § 172 SGB VI und § 249b SGB V erstattet werden.

4. Einschätzung

Die Geltungsdauer der gesetzlich geplanten Neufassungen ist (zunächst) bis zum Ablauf des 19. März 2022 beschränkt. Wir begrüßen den überfälligen Schritt, dass Arbeitgeber künftig den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen und verarbeiten dürfen. Dies ist für Arbeitgeber eine wichtige Voraussetzung, um den betrieblichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten; zuletzt befanden sich Arbeitgeber hier zwischen „Baum und Borke“. Ohne dieses Recht laufen alle Schutzmaßnahmen leer, die sich am Immunisierungsstatus orientieren. Da es sich bei dem Test um eine Zugangsvoraussetzung handelt, ist es ebenfalls notwendig, die Verpflichtung des Arbeitnehmers gesetzlich fest zu schreiben, diesen zu gewährleisten und dem Arbeitgeber auf Verlangen vorzulegen.

Hingegen erachten wir die Pläne zur Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Büroarbeit trotz der Begrenzung der Regelungen bis zum 19. März 2022 als verfehlt, zumal dies die aus unserer Sicht vorrangige 3G-Regel am Arbeitsplatz größtenteils untergräbt. Gerade in kleineren Betrieben dürfte diese Verpflichtung unverhältnismäßig sein. Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten schon frühzeitig überall dort, wo es möglich ist, freiwillig Homeoffice bzw. mobile Arbeit angeboten. Hier auf eine Verpflichtung zu setzen, schießt über das Ziel hinaus.

Wir halten Sie selbstverständlich weiterhin über die geplanten Gesetzesänderungen unterrichtet.

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