Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs der Gesellschaft durch einen Gesellschafter

07.10.2021
Aktuelles
2 Minuten

Das OLG Brandenburg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Gesellschafter ein Amtshaftungsanspruch einer in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehende Personengesellschaft geltend machen kann.

Worum ging es in dem vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Fall konkret?

Beim Kläger handelte es sich um einen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der zugleich Alleingesellschafter der Komplementärin der Gesellschaft war. Ferner handelt es sich bei dem Kläger auch um den Liquidator beider Gesellschaften. Die Gesellschaft begehrte in einzelnen Monaten der Jahre 2012 und 2013 die Erstattung gezahlter Umsatzsteuer als Vorsteuer. Das Finanzamt stimmte dem jeweils zu und zahlte entsprechend. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung bezweifelte das Finanzamt jedoch die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft, da diese nicht am Markt auftrete, keine Umsätze erziele und nicht werbe. Das Finanzamt änderte daher die Vorauszahlungsbescheide entsprechend und forderte die bereits für 2012 ausgezahlten Beträge zurück. Die Gesellschaft ergriff kein Rechtsmittel. Gegen vergleichbare Änderungsbescheide betreffend 2013 erhob sie Einspruch und im Folgenden Klage sowie schließlich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht setzte die Vollziehung der Bescheide betreffend Januar und Februar 2013 aus und wies den Antrag im Übrigen zurück. Im Folgenden erkannte das Finanzgericht die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft jedenfalls im Jahr 2013 an und gewährte ihr für dieses Streitjahr den begehrten Vorsteuerabzug. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beschäftigten des Landes amtspflichtwidrig gehandelt haben, da sie der Gesellschaft die Unternehmereigenschaft aberkannten und ihr damit den Vorsteuerabzug versagten. Zudem verwies der Kläger darauf, dass die Beamten die Vollstreckung der Rückforderungsbescheide bis zur Kontopfändung betrieben haben. Der Kläger machte insoweit einen Schadensersatzanspruch geltend.

Welche Entscheidung hat das OLG Brandenburg getroffen?

Das Oberlandesgericht lehnte einen Amtshaftungsanspruch des Klägers mit Beschluss vom 16.03.2021 (Az. 2 W 2/21) ab. Das Gericht betonte zwar, dass die Verletzung einer Amtspflicht nicht abwegig sei. So sei die Gesellschaft Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gewesen. Zudem könne die einmal erfolgte Zuerkennung dieser Eigenschaft nicht mehr rückwirkend aberkannt werden, ohne dass gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen wird. Die Amtspflicht bestehe allerdings nicht gegenüber dem Kläger, sondern nur gegenüber der Gesellschaft. Nur diese sei Steuerschuldnerin und daher von den Maßnahmen der Finanzbehörde betroffen. Der Kläger sei daher nicht in seinen eigen Rechten verletzt. Er mache nur die Verletzung der Rechte der Gesellschaft geltend.

Praxishinweis:

Interessanterweise gilt in den Bundesländern Brandenburg und Thüringen bis heute das Staatshaftungsgesetz der DDR in abgeänderte Form. Bei diesem Gesetz gilt es zu beachten, dass der Geschädigte zunächst einen Antrag auf Schadensersatz bei dem betroffenen staatlichen Organ oder der staatlichen Einrichtung (im vorliegenden Fall: Finanzamt) stellen muss. Erst nach Ablehnung eines solchen Antrags ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

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