Das Kammergericht Berlin hat sich im Beschluss vom 31.03.2021 (Az. 22 W 39/21) mit den Anforderungen an die Erbringung einer Bareinlage im Zuge der Gründung einer GmbH beschäftigt.
Eine neu gegründete GmbH, deren Geschäftsführer auch der alleinige Gesellschafter war, sollte zur Eintragung in das Handelsregister eingetragen werden. Im Rahmen der Einreichung der Anmeldung wies der Notar darauf hin, dass die Anmeldung nach Weisung des Geschäftsführers erst erfolgen solle, wenn dem Notar die Einzahlung der Stammeinlage auf ein Konto der GmbH nachgewiesen worden ist. Eine solche Einzahlung des Gesellschafters habe aber nicht erfolgen können, da die Kontoeröffnung nicht möglich gewesen sei. Allerdings sei die Zahlung der Einlage in bar erfolgt, so dass der Geschäftsführer den Betrag in seinen Händen halte. Das Registergericht hat daraufhin um den Nachweis der Einzahlung der Einlage auf ein Konto bei einer deutschen Bank durch Kontoauszug bzw. eine erneute notariell beglaubigte Versicherung des Geschäftsführers gebeten, dass die Zahlung endgültig für die GmbH und separat getrennt von seinem Privatvermögen gehalten werde. Als daraufhin keine Reaktion erfolgte, hat das Registergericht die Anmeldung zurückgewiesen. Dagegen legte die GmbH Beschwerde ein.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Es fehle dem Gericht zufolge an einer ausreichenden Versicherung oder einem anderen Nachweis hinsichtlich der erbrachten Einlageleistung des Gesellschafters. Die Bestätigung des Notars, dass der Geschäftsführer das Geld in seinen Händen halte, reiche nicht aus. Vielmehr sei eine objektiv erkennbare Überführung der Einlageleistung in das der Vor-GmbH zugeordnete Sondervermögen erforderlich. Diesen Anforderungen werde die hier allein feststehende Tatsache, dass der Geschäftsführer einen der Stammeinlage entsprechender Betrag mit sich führt, nicht gerecht. Der Nachweis über die Erbringung der Mindesteinlagen sei Teil einer ordnungsgemäßen Anmeldung zum Handelsregister. An einer solchen fehle es hier.
Praxishinweis:
Diese Entscheidung zeigt, dass die Gesellschafter möglichst frühzeitig klären sollten, ob die erforderliche Einlage auf das Gesellschafterkonto eingezahlt wird oder in bar erbracht wird. In letzterem Fall, der die Ausnahme sein sollte, ist auf eine deutliche Abgrenzung des Barvermögens gegenüber dem Privatvermögen des Geschäftsführers zu achten.