Nachweis der Rechtsnachfolge durch Handelsvertreterauszug

23.07.2021
Gesellschaftsrecht
1 Minute

Zentraler Gegenstand des Urteils des OLG Karlsruhe war die Frage, wie die Rechtsnachfolge einer Gesellschaft vor einem Gericht nachzuweisen ist.

Um welchen Sachverhalt ging es in dem Rechtsstreit konkret?

2006 wurde die Antragsgegnerin durch Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt. Fraglich ist allerdings, wer Gläubigerin dieses Zahlungsanspruchs ist und gegen wen die Antragsgegnerin vollstrecken darf. 2009 wurde einer GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel erteilt. 2019 beantragte nun die Antragstellerin die Erteilung einer neuerlichen Rechtsnachfolgeklausel. Sie macht geltend, durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der GmbH & Co. KG geworden zu sein. Als Nachweis beruft sie sich zunächst auf die Offenkundigkeit des Handelsregisters und legt später einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister vom 25.06.2015 vor. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsnachfolge sei nicht nachgewiesen. Der vorgelegte Handelsregisterauszug sei nicht hinreichend aktuell und der Inhalt des Handelsregisters nicht offenkundig. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Wie hat das Oberlandesgericht den Fall entschieden?

Die Beschwerde hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 15.12.2020 (Az. 10 W 6/20) stellte das OLG Karlsruhe fest, dass grundsätzlich keine gesteigerten Anforderungen an die Aktualität eines zum Nachweis der Rechtsnachfolge vorgelegten Handelsregisterauszugs zu stellen seien. Dem Rechtsnachfolger des Gläubigers könne eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden, sofern die Rechtslage bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Zwar sei hier keine Offenkundigkeit gegeben. Allerdings habe die Antragstellerin einen beglaubigten Handelsregisterauszug über die Verschmelzung vorgelegt. Dieser Registerauszug sei grundsätzlich als Nachweis der Rechtsnachfolge geeignet. Dem stehe nicht entgegen, dass der Auszug bereits längere Zeit vor der Antragstellung eingeholt wurde. Nach Auffassung des Senats komme es im Rahmen des Nachweises der Rechtsnachfolge für die Klauselerteilung grundsätzlich nicht auf den Ausstellungszeitpunkt des vorgelegten Handelsregisterauszugs an. Die maßgebliche Vorschrift (§ 727 Abs.1 ZPO) stelle weder darauf ab, wie lange die Rechtsnachfolge zum Zeitpunkt des Klauselantrags zurückliegt, noch darauf, von welchem Zeitpunkt der Nachweis stammt. Umstände, die eine einmal eingetretene Rechtsnachfolge nachträglich wieder vernichten, seien grundsätzlich vom Schuldner im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

Praxishinweis:

Die Nachweisführung ist entbehrlich, soweit die maßgebenden Tatsachen offenkundig sind, der Antragsgegner eine Tatsache ausdrücklich zugesteht oder auf den Nachweis verzichtet.

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