Rangrücktritt bei Gesellschafterdarlehen

30.09.2022
Aktuelles
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Zuletzt haben wir über die steuerlichen Besonderheiten bei der Gewährung von Gesellschafterdarlehen berichtet. Diese sind eine sehr gute Maßnahme, um die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft weiter zu gewährleisten und damit eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne zu vermeiden.

Wenn sich die Unternehmenskrise dennoch weiter verschärft, die Gesellschaft bilanziell und ggf. auch insolvenzrechtlich überschuldet ist, weil die finanziellen Mittel aus dem Gesellschafterdarlehen verbraucht sind, stellt sich die Frage, welche weiteren Maßnahmen die Gesellschafter ergreifen können.

In dieser Situation könnten die Gesellschafter überlegen, mit Ihren Forderungen aus dem Gesellschafterdarlehen im Rang hinter allen übrigen Gesellschaftern zurückzutreten. 

Ertragsteuerlich kommt es darauf an, ob dadurch die Verbindlichkeit in der Bilanz der Gesellschaft nicht mehr auszuweisen ist und deren Wegfall gewinnwirksam zu erfassen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die Gesellschaft aktuell nicht mehr wirtschaftlich durch das Darlehen belastet ist, weil die Verbindlichkeit nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zurückzuzahlen ist. Steuerlich wird der Rangrücktritt dann wie ein Forderungsverzicht mit Besserungsabrede behandelt. Der werthaltige Teil der Forderung des Gesellschafters ist eine verdeckte Einlage. Da die Krise den Wert der Forderung typischerweise im Wert gemindert hat, kommt es in Höhe des wertlosen Teils der Forderung bei der GmbH zu einem steuerlichen Gewinn, der dann möglicherweise auch zu Steuerzahlungen führt.

Das wäre in der Unternehmenskrise eine ungünstige Konsequenz. Dieser könnte damit begegnet, dass in die Rangrücktrittsvereinbarung der Vorbehalt der Erfüllung aus dem „sonstigen freien Vermögen“ vereinbart wird. Diese Formulierung ist rechtlich wohl nicht unbedingt erforderlich, aber aus steuerlicher Sicht empfehlenswert. Die Folge ist dann, dass die Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz weiter in vollem Umfang als Verbindlichkeit auszuweisen ist.

Insolvenzrechtlich ergibt sich aus einem Rangrücktritt der positive Effekt, dass die Verpflichtung zur Tilgung der Verbindlichkeit wegfällt, solange die Krise anhält und die Gesellschaft insoweit von Zahlungsverpflichtungen befreit ist.

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