Transparenzregister – Befreiungen aufgehoben: Handlungsbedarf für Gesellschaften

23.07.2021
1 Minute

Der Bundestag hat am 10.06.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) verabschiedet. Das Gesetz sieht umfassende Änderungen des Geldwäschegesetzes vor, die insbesondere die Regelungen zum Transparenzregister betreffen.

Bislang waren Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus anderen Registern (z.B. Handelsregister) ersichtlich waren, von der Eintragung im Transparenzregister befreit. Dies wird nunmehr aufgehoben, so dass auch diese Gesellschaften eine aktive Meldung zum Transparenzregister vornehmen müssen. Erleichterungen gibt es lediglich für Vereine, bei denen eine automatische Datenübertragung vom Vereins- ins Transparenzregister erfolgt.

Die Regelungen treten zum 01.08.2021 in Kraft. Allerdings sind Übergangsfristen vorgesehen. So hat die Meldung von AG, SE und KGaA spätestens zum 31.03.2022 zu erfolgen. GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften können sich noch bis zum 30.06.2022 Zeit lassen. In allen anderen Fällen ist auf den 31.12.2022 abzustellen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserem Sonder-Newsletter zu diesem Thema.

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