Verjährung von Forderungen zum 31.12.2021

22.09.2021
Aktuelles
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Bei Forderungen gilt eine allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Mit Ablauf des 31.12. verjähren daher alle Zahlungsansprüche des laufenden Geschäftsverkehrs. Mit Blick auf das Jahresende sind daher Forderungen aus 2018 von der Verjährung bedroht. Es gilt daher, insbesondere bei diesen Forderungen den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Die in § 195 BGB gesetzlich festgelegte Frist von 3 Jahren betrifft u.a. Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen, so dass sich der Schuldner nach Ablauf der Frist auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Zahlung verweigern kann. Gläubiger können ihre Ansprüche dann nicht mehr gerichtlich durchsetzen, auch wenn die Forderung rechtlich weiter besteht.

Vor Ablauf eines jeden Jahres sollten daher die drei Jahre alten Forderungen überprüft werden. Dabei ist zu beachten, dass es nicht auf das Datum der Rechnungstellung, sondern auf das tatsächliche Liefer- oder Leistungsdatum an.

Bei offenen Forderungen aus 2018 sollten geeignete Maßnahmen eingeleitet werden. Mahnungen allein verhindern die Verjährung nicht. Wenn der Kunde aber nach einer Mahnung zumindest eine Ratenzahlung leistet, wird dadurch die Verjährung insgesamt unterbrochen und es beginnt mit der Zahlung erneut eine dreijährige Verjährungsfrist.

Anders als einfache mündliche oder schriftliche Mahnungen hemmt ein gerichtliches Mahnverfahren die Verjährung von Forderungen. Für Forderungen aus 2018 sollte daher rechtzeitig vor dem Jahresende, idealerweise vor Weihnachten ein Mahnbescheid beantragt werden. Der Antrag muss vollständig und richtig sein, damit der Mahnbescheid zeitnah an den Schuldner zugestellt werden kann. Die Forderungen ist u.a. genau anzugeben.

Um Forderungsverlusten vorzubeugen sollten Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden. Dabei unterstützen wir Sie gern.

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