Zur Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers im Handelsregister

23.07.2021
Gesellschaftsrecht
2 Minuten

Der BGH hat mit Urteil vom 09.03.2021 klargestellt, dass die Eintragung eines Geschäftsführers nicht mehr von Amts wegen zu löschen ist, wenn sein Ausscheiden aufgrund einer Anmeldung eingetragen werden kann.

Um welchen Sachverhalt ging es in dem Rechtsstreit konkret?

Beim Beschwerdeführer handelte es sich um einen seit dem 17.11.2017 im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer einer GmbH. Das zuständige Registergericht beabsichtigte diese Eintragung zu löschen, da dem Geschäftsführer seit 2007 die Ausübung jeglichen Gewerbes rechtskräftig untersagt worden ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass eine Löschung nicht erforderlich ist, da er am 04.09.2020 abberufen worden sei und zwei neue Geschäftsführer bestellt worden seien. Mit der Eintragung der Abberufung könne das Ziel der Löschung seiner Eintragung als Geschäftsführer einfacher erreicht werden. Mit Schreiben vom 22.09.2020 wurde die Anmeldung der Abberufung jedoch wieder zurückgenommen. Das Registergericht hielt die Löschungsankündigung daher aufrecht. Widerspruch und Beschwerde hatten keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde will der Beschwerdeführer die Amtslöschung im Handelsregister abwenden.

Wie hat der BGH den Fall entschieden?

Die Rechtbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH stellt zunächst klar, dass ein Geschäftsführer seine Organstellung kraft Gesetzes verliere, wenn eine persönliche Voraussetzung für das Amt entfällt. In diesem Fall sei eine Amtslöschung erforderlich, da erst mit dieser ein fortbestehender Rechtsschein entfalle. Zudem bestehe insoweit ein öffentliches Interesse an der Löschung. Das Gericht stellte allerdings auch fest, dass die Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers von Amts wegen dann nicht mehr erforderlich ist, wenn sein Ausscheiden aufgrund einer Anmeldung eingetragen werden kann. Dem stehe auch nicht entgegen, dass bei fehlender Eignung schon die Bestellung nichtig war. Das Amtslöschungsverfahren sei insbesondere kein Weg, auf den sich die Gesellschaft vorrangig verweisen lassen müsse. Insbesondere könne der Nachweis des Fehlens der persönlichen Voraussetzungen tatsächlich und rechtlich schwierig sein, mit der Folge, dass das Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall könne die Anmeldung der Abberufung die Amtslöschung aber nicht entbehrlich machen, da sie zurückgenommen wurde. Eine Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Register auf Grundlage der Abberufung anstatt der angekündigten Löschung sei daher nicht mehr möglich.

Praxishinweis:

Wenn eine Amtslöschung von Amts wegen dadurch verhindert werden soll, dass die Abberufung durch die Gesellschaft ordnungsgemäß angemeldet wird, darf dieser Antrag nicht mehr zurückgenommen werden. Die Rücknahme der Anmeldung der Abberufung des Geschäftsführers beendet nämlich das Eintragungsverfahren. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldung auf Veranlassung des Registergerichts zurückgenommen wurde.

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