Am 16. Dezember 2019 tritt die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Kraft (sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“). Die Richtlinie muss von den Mitgliedsstaaten bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.
Mit der Richtlinie wird das Ziel verfolgt, die Durchsetzung des Unionsrechts auf bestimmten Feldern (u.a. Steuerbetrug, Geldwäsche, Datenschutzverletzungen, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Produktsicherheit) zu verbessern, indem Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf dem privaten oder öffentlichen Sektor mögliche Verstöße gegen EU-Recht bemerkt haben, die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Rechtsverstöße als Hinweisgeber anzuzeigen, ohne dabei Repressalien aus dem Unternehmen und sonstigen beruflichen Umfeld befürchten zu müssen.
Unter anderem sind Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gesetzlich zu verpflichten, innerhalb der Organisationstruktur sichere Kanäle für die Anzeige von Verstößen einzurichten. Die Hinweisgeber sind dann zwar nicht verpflichtet, zunächst diese internen Kanäle für die Anzeige des Rechtsverstoßes zu nutzen, sondern sie können den Verstoß auch gleich gegenüber den zuständigen Behörden anzeigen. Eine attraktive Ausgestaltung der internen Hinweiskanäle im Unternehmen könnte aber ratsam sein, um im Falle solcher Meldungen zunächst innerhalb der Organisation reagieren und weitere Verstöße unterbinden zu können.
Der verbindliche und von den Mitgliedsstaaten zwingend umzusetzende Schutzbereich der Richtlinie bezieht sich auf die Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht, aber der EU-Gesetzgeber hat den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, auch darüber hinaus gehende Meldungen von Verstößen gegen nationales Recht bei der Umsetzung der Richtlinie entsprechend einzubinden. Es bleibt daher abzuwarten, ob der bundesdeutsche Gesetzgeber hiervon Gebrauch macht und den Schutzbereich der aufgrund der Richtlinie zu schaffenden nationalen Gesetze entsprechend inhaltlich ausdehnen wird.
Schomerus & Partner wird über das weitere Gesetzgebungsverfahren in den kommenden zwei Jahren fortlaufend berichten.