Arbeitgeber sollten auch in Zeiten der Corona-Krise beachten, dass eine erhöhte Anzahl von Kündigungen trotz der Krisensituation anzeigepflichtig bei der Agentur für Arbeit sein können.
Eine Anzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit ist stets erforderlich, wenn für eine Mehrzahl an Arbeitnehmern innerhalb kürzester Zeit Kündigungen ausgesprochen werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Anzeige vor Ausspruch der Kündigungen zu erfolgen hat. Geschieht dies nicht, wären anderenfalls die Kündigungen rechtsunwirksam.
Eine Anzeigepflicht besteht grundsätzlich immer dann, wenn folgende Parameter erfüllt sind:
Anzahl der Beschäftigten im Betrieb | Zahl der geplanten Entlassungen |
21 bis 59 | 6 und mehr |
60 bis 499 | 10 % oder 26 und mehr |
500 und mehr | 30 und mehr |
Vorsicht:
Besteht in dem Unternehmen ein Betriebsrat, ist dieser mindestens zwei Wochen vor der geplanten Massenentlassung anzuhören (§§ 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KSchG). Geschieht dies nicht, sind die Kündigungen unwirksam, auch wenn der Betriebsrat individuell zu den jeweiligen Einzelkündigungen angehört worden sein sollte.