Ein Tipp für alle Unternehmen, die noch keine steuerfreien Corona-Sonderzahlungen an Ihre Mitarbeitenden gezahlt haben. Corona-Sonderzahlungen sind auch noch in 2021 steuer- und betragsfrei möglich. Dafür gelten u.a. die nachfolgenden Voraussetzungen:
- Sonderzahlungen können bis zu einem Betrag von EUR 1.500 steuerfrei erfolgen, entweder als Zuschuss oder Sachbezug
- Diese Sonderzahlung muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen
- Die Vereinbarung über die Zahlung darf nicht vor dem 1. März 2020 getroffen worden sein, die Auszahlung muss spätestens am 31. März 2022 erfolgen.
- Der Betrag von insgesamt max. EUR 1.500 kann je Arbeitnehmer aber nur einmal beansprucht werden; bereits zuvor erfolgte Zahlungen sind also zu berücksichtigen.
- Der Zuschuss ist gedacht zur Abmilderung besonderer Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise; dies sollte entsprechend dokumentiert werden.
- Die Zahlung ist an alle Beschäftigten möglich, auf die das zutrifft, also auch an Teilzeitbeschäftigte, Empfänger von Kurzarbeitergeld oder geringfügig Beschäftigte.
- Letztlich sollte beachtet werden, dass auf die Freiwilligkeit der Zahlung hingewiesen wird und sich daraus keine Ansprüche in der Zukunft ableiten lassen.
Wegen weiterer Einzelheiten sprechen Sie uns gern an.