Ende 2019 wurde durch das sog. Dritte Bürokratieentlastungsgesetz der Rahmen der sog. Kleinunternehmerregelung weiter gesteckt; für 2025 deuten sich fundamentale Änderungen an.
Die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG ist eine Vereinfachungsvorschrift. Sie führt dazu, dass sich gewisse Unternehmer nicht in vollem Umfang sämtlichen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zu unterwerfen haben. Die Anwendung dieser Regelung hängt insbesondere von der Höhe der Umsätze des vorangegangenen und des laufenden Kalenderjahres ab und ist Steuerinländern vorbehalten.
Die konkrete Neuerung des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes bezieht sich auf die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres. Unterschreitet ein Unternehmen die bestimmte Umsatzgröße im vorangegangenen Kalenderjahr, wird es nicht zur Umsatzsteuer herangezogen.
Die Umsatzgröße des vorangegangenen Kalenderjahres wurde von 17.500 € um 4.500 € auf nunmehr 22.000 € angehoben. Die Umsatzgrenze des laufenden Kalenderjahres von 50.000 € wurde nicht heraufgesetzt. Die genannte Neuerung gilt seit dem 1. Januar 2020.
Auf europäischer Ebene deuten sich weitere Neuigkeiten für Kleinunternehmer an: Mit Datum vom 18. Februar 2020 hat der Rat der EU Vereinfachungen beschlossen, nach denen die Kleinunternehmerregelung künftig auch für ausländische Unternehmer anzuwenden sein soll. Diese Neuerung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.
Fazit
Mit der Änderung zum 1.1.2020 wurde – zumindest für eine Umsatzgrenze – die längst fällige Erhöhung vorgenommen. Die Änderungzum 1.1.2025 nimmt eine seit langer Zeit angezeigt Veränderung infolge der zunehmend grenzüberschreitenden Aktivitäten in Angriff. Gut so.