Der Bundesfinanzhof (BFH vom 27.06.2018, X R 44/16) beschäftigte sich mit der Frage, ob Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar sind, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres anfallen, gelten als in dem wirtschaftlich zugehörenden vorherigen Kalenderjahr als abgeflossen (§ 11 Abs. 2 S. 2 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung stellen Umsatzsteuervorauszahlungen solch wiederkehrende Ausgaben dar.
Zu klären war die Frage, ob die Ausgaben innerhalb dieser 10 Tage sowohl fällig als auch geleistet sein müssen.
Im zu entscheidenden Fall wurde die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember am 8. Januar des Folgejahres gezahlt. Umsatzsteuervorauszahlungen sind am 10. Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG zur Zahlung fällig, wobei vorliegend der 10. Januar auf einen Sonntag fiel.
Unter Berufung auf EStR H 11, Stichwort Allgemeines, „Kurze Zeit“ vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass diese Ausgaben innerhalb des 10-Tages-Zeitraum sowohl fällig als auch geleistet sein müssen. Da der 10. Januar im zu entscheidenden Fall auf einen Sonntag fiel, versagte die Finanzverwaltung den Betriebsausgabenabzug für das Vorjahr mit der Begründung, dass sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag, mithin also auf den 11. Januar verschoben hätte.
Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Bei der Ermittlung der Fälligkeit sei allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 S. 4 UStG und nicht auf eine mögliche Verlängerung gem. § 108 Abs. 3 AO abzustellen. Im Zusammenhang mit der Zuordnung von Betriebsausgaben nach § 11 Abs. 2 EStG ist eine Fristverlängerung nicht anwendbar, da es sich um eine Zu- und Abschlussfiktion und nicht um eine Frist handele.
Hinweis
Der nächstmögliche Fall würde im Januar 2021 eintreten, da in diesem Jahr der 10. Januar wieder auf einen Sonntag fällt.