Bei einem EU-Sondergipfel am 10. April 2019 stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung für den Austritt Großbritanniens aus der EU zu. Der Austritt soll nun spätestens zum 31. Oktober 2019 erfolgen. Seitdem Boris Johnson britischer Premierminister geworden ist, ist ein (harter) Brexit zum 31. Oktober 2019 umso wahrscheinlicher.
Der harte Brexit ist somit alles andere als ein fiktives Szenario. Es ist durchaus möglich, dass sich die Unternehmen Ende Oktober wieder mit den gleichen steuerlichen Fragestellungen auseinandersetzen müssen. Vor diesem Hintergrund sei nachfolgend auf das Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vom 28. März 2019 hingewiesen. In dem Merkblatt gibt die Behörde Hinweise zur Durchführung des Vorsteuervergütungsverfahrens im Falle eines harten Brexits. In dem Merkblatt wird auf das bisherige Austrittsdatum am 12. April 2019 Bezug genommen. Die Grundsätze sollten jedoch auch bei einem möglichen harten Brexit Ende Oktober 2019 gelten.
Das BZSt weist darauf hin, dass für die Erstattung von britischen Vorsteuern bislang die Grundsätze zur Vorsteuererstattung bei EU-Unternehmern angewendet werden. Nach diesen Grundsätzen ist der Vorsteuervergütungsantrag elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Sofern der Unternehmer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die im Antrag angegebene (Umsatz-) Steuernummer stimmt, leitet das BZSt den Antrag innerhalb von 15 Tagen an die britische Steuerverwaltung weiter. Durch einen harten Brexit wird dieser Mechanismus außer Kraft gesetzt.
Für deutsche Unternehmer sind folgende Grundsätze zu beachten:
Das BZSt leitet Vorsteuervergütungsanträge bis zum Austritt Großbritanniens an die britische Steuerverwaltung weiter. Wegen einer möglichen Bearbeitungsdauer von 15 Tagen sollten die Vorsteuervergütungsanträge oder Korrekturanträge jedoch frühzeitig beim BZSt eingereicht werden.
Mit dem Brexit werden die elektronischen Verbindungswege für die Antragstellung von und nach Großbritannien geschlossen. An das BZSt elektronisch gestellte Vergütungsanträge für britische Vorsteuern werden zurückgewiesen. Der Unternehmer muss den Antrag auf Vorsteuererstattung direkt bei der britischen Steuerverwaltung einreichen. Einzelheiten zur Antragstellung finden sich hier: https://www.gov.uk/guidance/vat-refunds-for-non-eu-businesses-visiting-the-uk#how-to-claim
Vergütungsansprüche, die bis zum Austritt entstanden sind, werden nach EU-Recht entschieden (Richtlinie: 2008/9/EG). Soweit die Vergütungsvoraussetzungen erfüllt sind, hat der Unternehmer ein Anrecht auf Vergütung.
Für nachfolgende Zeiträume erfolgt die Vorsteuererstattung nach den in Großbritannien für Drittstaaten geltenden Vorschriften.
Fazit
Der frühe Vogel fängt den Wurm…