Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft ab 1. Juli 2021
Bereits im Dezember 2017 hatten sich die Finanzminister der EU-Staaten auf das Digitalpaket II geeinigt, dessen Regelungen offiziell ab dem 1. Juli 2021 in Kraft treten. Das Paket gilt als wichtiger Schritt zur Etablierung eines EU-einheitlichen Mehrwertsteuersystems und trägt dabei vor allem dem starken Anstieg elektronisch durchgeführter Fernverkäufe und der Missbrauchsbekämpfung in diesem Zusammenhang Rechnung.
Während die ertragsteuerlichen Reformüberlegungen sich noch in der erweiterten Findungsphase befinden, hat man umsatzsteuerlich mit der Umsetzung des Digitalpakets II zum 1. Juli 2021 durch das Jahressteuergesetz 2020 bereits Nägel mit Köpfen gemacht. Ab der Jahresmitte sehen sich sämtliche Onlinehändler fundamentalen Änderungen im grenzüberschreitenden B2C-Handel in der EU ausgesetzt.
Die Kernpunkte des Digitalpakets II
1. Aus Versandhandel wird innergemeinschaftlicher Fernverkauf
Ab dem 1. Juli 2021 werden Fernverkäufe – Lieferungen von Gegenständen an Nichtunternehmer – im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar sein, sofern der Lieferant in der gesamten EU durch solche Fernverkäufe einen Umsatz von mehr als EUR 10.000 erzielt. Um eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht des liefernden Unternehmers in zahlreichen EU-Mitgliedstaaten vermeiden zu können, wird das One-Stop-Shop-Verfahren (kurz: OSS) angeboten.
Durch das OSS-Verfahren wird die Möglichkeit geschaffen, die Umsätze, die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erzielt werden, in Deutschland anzumelden und die entsprechende Umsatzsteuer des Mitgliedstaates in Deutschland abzuführen. Das Bundeszentralamt für Steuern als in Deutschland zuständige Stelle wird die vereinnahmte Umsatzsteuer an die entsprechenden Mitgliedstaaten weiterleiten.
Die bislang im Versandhandel geltenden Lieferschwellen werden gestrichen.
2. Fernverkäufe über Online Marktplätze
Verkaufen Unternehmer Waren an Nichtunternehmer über einen elektronischen Marktplatz (Amazon, eBay, o. ä.) werden die Betreiber dieser elektronischen Schnittstelle künftig unter bestimmten Voraussetzungen in die Liefer-/Umsatzkette miteinbezogen. Sie werden dann selbst Lieferer und Verkäufer innerhalb einer Reihe und können das OSS-Verfahren nutzen.
Diese Neuerung tritt allerdings nur dann ein, wenn der liefernde Unternehmer ein Drittlandsunternehmer ist, der keinen Sitz im Gemeinschaftsgebiet hat.
3. Einfuhren aus Drittländern
Die bislang geltende Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen bis EUR 22 entfällt ebenfalls. Hier soll eine „vereinfachte“ Einfuhrregelung künftig Anwendung finden.
Bei Einfuhren von Drittlandswaren mit einem Warenwert von maximal EUR 150 soll künftig eine Steuerbefreiung für die Einfuhr greifen, wenn diese im sogenannten Import-One-Stop-Shop-Verfahren (kurz: IOSS) gemeldet werden.
4. Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen
Unternehmer die Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, die nach dem Umsatzsteuergesetz am Sitzort des Leistungsempfängers steuerbar und steuerpflichtig sind, können diese Umsätze künftig ebenfalls im OSS-Verfahren melden. Durch diese Änderung werden umsatzsteuerliche Registrierungspflichten in anderen EU-Mitgliedstaaten vermieden. Zu den Leistungen zählen beispielsweise grundstücksbezogene Leistungen oder auch Veranstaltungsleistungen im EU-Ausland. Die Anwendung des OSS-Verfahren bei Dienstleistungen wird für B2C-Dienstleistungen bisher lediglich im Zusammenhang mit Telekommunikations-, Rundfunk-, TV- und elektronisch/online erbrachten Dienstleistungen angeboten.
Veranstaltungshinweis
Webinar am 24.03.2021, 9:00 – 10:30 Uhr
Digitalpaket II – Umsatzsteuerliche Änderungen für den E-Commerce ab 1.7.2021
Das Digitalpaket II führt zu fundamentalen Änderungen für den E-Commerce ab 1.7.2021. Im Webinar am 24. März macht Steuerberater Dr. Mario Wagner eine Bestandsaufnahme und gibt Praxistipps für Onlinehändler, die im grenzüberschreitenden B2C-Handel tätig sind.