Die Fristgebundenheit der Entscheidung einer Eingangsleistung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen ist ein seitens der Finanzverwaltung gesetztes zeitliches Ausschlusskriterium für den Vorsteuerabzug. Unklar ist die Berechtigung der Finanzverwaltung zur Vorgabe dieses rechtlichen Rahmens. Klarheit soll eine Vorlage der Frage beim Europäischen Gerichtshof bringen.
Der Vorsteuerabzug ist bei einem Leistungsempfänger nur möglich, wenn die Leistung u.a. für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde. Insbesondere bei solchen Leistungen, die vom Leistungsempfänger sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, kann dessen Zuordnungsentscheidung zum unternehmerischen oder nicht-unternehmerischen Bereich erforderlich sein. Wird die Entscheidung nicht (rechtzeitig) dokumentiert, ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Mit Beschluss vom 18.9.2019 (XI R 7/19) bittet der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof um Klärung, inwieweit ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensbereich vorsehen darf und welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung hat. Gemäß derzeitiger Verwaltungsauffassung muss die Zuordnungsentscheidung zeitnah, spätestens aber bis zum 31. Juli des Folgejahres getroffen werden.
Sollte der Europäische Gerichtshof zu der Entscheidung gelangen, dass diese (nationale) Ausschlussfrist und die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar sind, würde das die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges bei einer gemischten Leistung deutlich erleichtern.
Tipp
Insbesondere gemeinnützige Organisationen, Einzelunternehmer und Unternehmer der öffentlichen Hand sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen, um sich ggf. bietendes Vorsteuervolumen zu heben. Mit Blick auf eine entsprechende Entscheidung aus 2018 (EuGH v. 25.07.2018, C-140/17 “Gmina Ryjewo”) besteht jedenfalls Hoffnung.