Mit seinem Urteil[1] hat sich der EuGH zu der Behandlung von Ratenzahlungsgeschäften und der Entstehung des Umsatzsteueranspruchs im Rahmen der Sollbesteuerung geäußert.
Mit dem Vorlagebeschluss wollte der Bundesfinanzhof (BFH v. 21.06.2017, V R 51/16) vom EuGH wissen, ob nach Art. 63 MwStSystRL der Steuertatbestand erst eintritt, wenn das Entgelt für die erbrachte Leistung fällig ist oder zumindest unbedingt geschuldet wird. Falls dies verneint werden sollte, stellte der BFH die Frage, ob eine Vorfinanzierungspflicht der USt für den Steuerpflichtigen bestehe, wenn er das Entgelt erst zwei Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs vereinnahmen kann. Sollte dies wiederum bejaht werden, so fragte sich der BFH, ob die Mitgliedsstaaten dazu berechtigt seien, in solchen Fällen bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Artikel 90 Absatz 1 MwStSystRL auszugehen.
In dem Vorlagebeschluss ging es darum, dass die baumgarten sports & more GmbH als Spielervermittlerin Dienstleistungen im Bereich des Profifußballs erbringt. Dabei erhält sie eine Provision für eine erfolgreiche Vermittlung eines Spielers von dem jeweiligen Verein. Die Vermittlung ist erfolgreich, sofern der Spieler einen Arbeitsvertrag beim jeweiligen Verein unterschreibt und über eine Spielberechtigung für die DFL verfügt. Die Provision wird in Raten auf die Vertragslaufzeit verteilt und unter der Bedingung gezahlt, dass der Vertrag mit dem Spieler fortbesteht. Die GmbH versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung). Grundsätzlich ist danach die Steuer mit Leistungserbringung an das Finanzamt abzuführen, unabhängig davon, ob das Entgelt gezahlt wurde. Das Finanzamt ging davon aus, dass die in 2012 erbrachten Vermittlungsdienstleistungen auch in 2012 vollständig ausgeführt worden waren und die GmbH daher diese vollumfänglich in 2012 zu versteuern habe. Die GmbH ging hingegen davon aus, dass die Provisionsraten für die Folgejahre nicht sicher gewesen seien und die USt daher erst anfallen dürfe, wenn die Raten tatsächlich vereinnahmt würden.
In seiner Entscheidung geht der EuGH ohne Umschweife darauf ein, dass im vorliegenden Einzelfall der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintrete, zu dem die Dienstleistung erbracht werde, und Dienstleistungen, die zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlung Anlass geben, mit Ablauf des Zeitraums als erbracht gelten, auf den sich diese Zahlungen beziehen gem. Art. 63, 64 Abs. 1 MwStSystRL. Zwar sei es die Aufgabe des BFH zu ermitteln, ob die im Ausgangsfall erbrachte Dienstleistung eine solche i.S.d Art. 64 Abs.1 MwStSystRL sei. Doch liege dies bei einer Leistung nahe, die in der Vermittlung eines Spielers an einen Verein für eine bestimmte Anzahl von Spielzeiten besteht und durch unter einer Bedingung stehende Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung vergütet wird. Daher träten der Steuertatbestand und der Steueranspruch im Ausgangsverfahren nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums ein, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen.
Praxistipp
Das Urteil hat über Spielervermittlungen hinaus Bedeutung für alle Ratenzahlungsgeschäfte im Rahmen der Sollbesteuerung. In vergleichbaren Fällen wird es mit Hinweis auf das Urteil und entsprechender Vertragsgestaltung zukünftig wohl nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern auf den jeweiligen Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung ankommen. Allerdings ist aus dem Urteil weder eine grundsätzliche Einschränkung der Sollbesteuerung bei Ratenzahlungsgeschäften zu entnehmen Auch ist nicht gesichert, dass der EuGH bei anderen Einzelfällen ebenfalls eine Dienstleistung iSd Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL annehmen wird.
Von einem Ende der Sollbesteuerung kann daher nicht die Rede sein…
[1] EuGH, Urteil v. 29.11.2018, C-548/17 (baumgarten sports & more GmbH)