Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu entscheiden, ob der vergütungslose Verfall von Prämienpunkten im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms mit drei Beteiligten zur Erhöhung des Entgelts beim Programmmanager des Kundenbindungsprogramms kommt.
Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 26.6.2019, V R 64/17) zugrunde lag ein Urteil des Finanzgerichtes Münster. Die Klägerin betrieb ein Kundenbindungssystem. Sie schloss dabei Vereinbarungen mit Partnerunternehmen ab, die ihren Kunden dann Prämienpunkte der Klägerin gewähren konnten. Die Kunden konnten diese Prämienpunkte dann innerhalb eines gewissen Zeitraums bis zum Verfall bei der Klägerin in Sach- und Dienstleistungsprämien einlösen. Für die Vereinbarung mussten die Partnerunternehmen eine Vergütung bestehend aus einem Festbetrag für die Prämienpunkte und einer Servicefee für das Betreiben des Kundenbindungssystems an die Klägerin bezahlen.
Die Klägerin führte Umsatzsteuer nur auf die eingelösten Prämienpunkte ab, nicht aber auf die durch Zeitablauf verfallenen Prämienpunkte. Dies ist aber nach Sicht des BFH nicht korrekt. Grundsätzlich ist der Verkauf der Prämienpunkte noch kein steuerbarer Leistungsaustausch, weshalb die Klägerin richtigerweise in diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer abgeführt hat. Erst mit Prämiengewährung kommt es zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch durch die GmbH an die Kunden, die durch die Zahlungen der Partnerunternehmen beim Erwerb der Prämienpunkte als Entgelt von dritter Seite vergütet wurden.
Verfallen die Prämienpunkte, fehlt es zunächst an dem oben genannten Leistungsaustausch mit Entgelt von dritter Seite. Allerdings wird durch den Verfall der Prämienpunkte das Entgelt für die Serviceleistung der Klägerin gegenüber den Partnerunternehmern erhöht. Umsatzsteuerliches Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger für die erhaltene Leistung dem Unternehmer gewährte. Im vorliegenden Fall hat das Partnerunternehmen der Klägerin ein Entgelt gezahlt. Das Entgelt wurde im Ergebnis aber nur für die erbrachten Serviceleistungen gezahlt. Im Vergleich zur ursprünglichen Vereinbarung hat sich deshalb das ursprünglich vereinbarte Entgelt für die Serviceleistungen um den Betrag für die Prämienpunkte erhöht.
Zwischen der Klägerin und dem Partnerunternehmen besteht nach Ansicht des BFH dahingehend Einigkeit, dass die Prämienpunkte nicht in vollem Umfang eingelöst werden, eine Erstattung für die Prämienpunkte aber dennoch nicht möglich sein soll. Die Parteien seien sich darüber hinaus einig gewesen, dass der Preisanteil für die Prämienpunkte dann zusätzliches Entgelt für die Verwaltungsleistung darstellen soll.
Erst im Zeitpunkt des Verfalls der Prämienpunkte – wenn als die tatsächliche Einlösequote feststeht – wird deshalb nach Ansicht der Finanzgerichte die Höhe des Entgelts für die erbrachte Serviceleistung bestimmbar.
Eine Orientierung an der Rechtsprechung zu ungewissen Siegprämien bei Pferderennen oder Pokerturnieren kommt vorliegend nicht in Betracht nach Ansicht des BFH.
Praxisfolgen
Im Ergebnis wird klargestellt, dass es sich bei Kundenbindungsprogrammen um eine Leistungskette handelt. Daneben wird die vorliegende Entscheidung auch bei anderen Bonuspunkteprogrammen (wie z.B. payback) zu beachten sein.