Seit 1. Januar 2019 gelten die in § 25e UStG gesetzlich geregelten Vorschriften zur Haftung der Betreiber elektronischer Marktplätze für die Umsatzsteuer der auf diesen Plattformen Handel treibenden Unternehmer.
Die Haftung entfällt insbesondere dann, wenn der Betreiber für die Händler auf seiner Plattform eine von den Finanzämtern ausgestellte Bescheinigung über deren steuerliche Erfassung oder elektronische Bestätigung nach § 22f UStG vorlegt. Die auf den Plattformen Handel treibenden Unternehmer werden derzeit von den Betreibern bereits aufgefordert rechtzeitig entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. Details zu diesen Bescheinigungen sowie zu den Aufzeichnungspflichten der Betreiber hat das BMF jetzt mit einem aktuellen Schreiben vom 28. Januar 2019 geregelt.
Die Regelungen zur Bescheinigung gelten trotz genereller Geltung der Vorschriften für Betreiber elektronischer Marktplätze bereits ab 1. Januar 2019 für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer ab dem 1. März 2019, für im Inlandsgebiet ansässige Unternehmer sogar erst ab dem 1. Oktober 2019.
Die Bescheinigung wird von den zuständigen Finanzämtern auf Antrag erteilt. Verwendet werden kann hierfür übergangsweise bis zur Einrichtung eines elektronischen Verfahrens das bundeseinheitliche Vordruckmuster USt 1 TJ. Auch Kleinunternehmer erhalten auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung über ihre steuerliche Erfassung.
Unabhängig davon, ob der Händler auf einem oder mehreren elektronischen Marktplätzen Handel betreibt, wird jedem Unternehmer nur eine Bescheinigung erteilt. Diese kann er in ein elektronisches Format überführen und damit auch mehreren Marktplatzbetreibern zur Verfügung stellen. Bei Verlust können Ersatzbescheinigungen ausgestellt werden. Soweit Änderungen der Unternehmensdaten eintreten wird auf Antrag eine neue Bescheinigung ausgestellt.
Bestehen beim Betreiber des elektronischen Marktplatzes begründete Zweifel an der Echtheit der ihm von einem Unternehmer vorgelegten Bescheinigung hat das zuständige Finanzamt ihm auf Rückfrage Auskunft über die Gültigkeit der Bescheinigung zu erteilen. Unterlässt der Marktplatzbetreiber diese Rückfrage läuft er Gefahr für die nicht entrichtete Umsatzsteuer für Lieferungen auf seinem Marktplatz per Haftungsbescheid in Anspruch genommen zu werden.
Gleichfalls besteht ein Haftungsrisiko, wenn der Marktplatzbetreiber davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt und dessen Account dennoch letztlich nicht sperrt.
Keine Haftung besteht, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Marktplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist (folglich auch keine Bescheinigung vorgelegt wurde) und der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den hierfür geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachgekommen ist.
Hinweis
Soweit noch nicht geschehen, sollten die im Inland ansässigen Unternehmen sich schnellstens um die Beauftragung der Bescheinigung für die Plattformbetreiber kümmern.