Die bisherige nationale Regelung des § 25 UStG war nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, deshalb musste die Regelung aufgrund des EuGH-Urteils vom 8. Februar 2018 ausgeweitet werden. Die Änderungen sowie die Neufassung des Gesetzes wurden am 18. Dezember 2019 durch Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft gesetzt.
Durch die Neufassung ist die Margenbesteuerung nun nicht nur für B2C – Leistungen (Business-to-Consumer), sondern auch für B2B – Leistungen (Business-to-Business) anzuwenden. Somit muss künftig bei jedem Unternehmen mit entsprechenden Reiseleistungen geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Margenbesteuerung vorliegen.
Eine Reiseleistung liegt vor, wenn ein Unternehmen für die erbrachte Leistung im eigenen Namen auftritt und zuvor Reisevorleistungen Dritter in Anspruch genommen hat. Die Vermittlung einer Reiseleistung ist von dieser Regelung ausgenommen.
Die Einbeziehung von Reiseleistungen an Unternehmen führt dazu, dass der Ort der Leistung sich dort befindet, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Reiseleistungen an Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet unterliegen somit in Deutschland der Besteuerung. Des Weiteren wird für Reiseleistungen und Reisevorleistungen der Vorsteuerabzug kategorisch ausgeschlossen. Bei der Rechnungsstellung sind – abweichend von der Norm – bei der Berechnung sowie beim Ausweis der Umsatzsteuer besondere Regelungen zu beachten.
In der weiteren Folge wurde die Gesamtmargenbildung abgeschafft, zukünftig muss zwingend für Reisen die Bemessungsgrundlage einzeln ermittelt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer resultiert aus der Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet und dem Einkaufswert der Reisevorleistung.
Ausblick
Die Änderung der Einzelmargenbesteuerung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden. Der Gesetzgeber möchte dem Steuerpflichtigen so die Möglichkeit geben, sich auf die Änderungen im betrieblichen Ablauf vorzubereitet und die Gesetzesänderungen buchhalterisch umzusetzen.