Ein gemeinnütziger Segel- und Motorwassersportverein unterhält in seinem Hafen Bootsliegeplätze, die er neben seinen Mitgliedern auch Gästen zur Verfügung stellt. Die Entgelte aus der Überlassung der Liegeplätze unterwarf der Verein dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt wendet hingegen den Regelsteuersatz an. Der BFH setzt das Revisionsverfahren aus und legt den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor (BFH vom 02.08.2018, V R 33/17).
Das Unionsrecht sieht vor, dass u.a. die „Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen“ ermäßigt besteuert werden können. Der BFH hält es für denkbar, dass die Begriffe „Campingplätze“ und „Plätze für das Abstellen von Wohnwagen“ auch Bootsliegeplätze umfassen.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Leistungen eines reinen Freizeithafens seien durchaus mit denen eines Campingplatzes vergleichbar. In beiden Fällen werden zur Versorgung der Passagiere und Fahrzeuge Strom, Wasser, Entsorgungseinrichtungen und Sanitäranlagen zur Verfügung gestellt. Im Kern wird dem Kunden eine Beherbergung mit Übernachtungsmöglichkeit im eigenen Fahrzeug gewährt.
Angesichts des klaren Wortlauts im Unionsrecht ist jedoch fraglich, ob der EuGH der Argumentation des BFH folgen wird.
Praxistipp
Vermieter von Bootsliegeplätzen sollten das Verfahren aufmerksam verfolgen. Entscheidet der EuGH, dass die Vermietung von Bootsliegeplätzen von der Steuersatzermäßigung erfasst ist, sollte das weitere Vorgehen mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden. Insbesondere sollte geklärt werden, wie und unter welchen Bedingungen ggf. eine Umsatzsteuerfestsetzung für vergangene Jahre erreicht werden kann.