Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte schon im Schreiben vom 22.11.2019 darüber informiert, dass die zuständigen Behörden in den Niederlanden an niederländische Einzelunternehmer neue USt-IdNr. erteilt haben. Diese neuen USt-IdNr. sind verpflichtend seit dem 01.01.2020 für innergemeinschaftliche Umsätze zu verwenden. Die bisherigen USt-IdNr. haben ihre Gültigkeit verloren.
Von dieser Änderung sind „nur“ niederländische Einzelunternehmer (Eenmanszaak) betroffen. Insbesondere USt-IdNr. von Kapitalgesellschaften (z. B. der niederländischen B.V.) sind nicht betroffen.
Soweit noch nicht geschehen, sollten Unternehmen dringend die neuen USt-IdNr. betroffener niederländischer Kunden erfragen und verwenden. Des Weiteren sollten, sofern möglich, Meldungen von innergemeinschaftlichen Leistungen mit /an niederländische Einzelunternehmen nach dem 31.12.2019 korrigiert werden.
Hinweis
Sofern im Zeitpunkt innergemeinschaftlicher Lieferungen seit dem 1.1.2020 keine gültige USt-IdNr. Ihres Kunden vorlag, sind diese Lieferungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Insbesondere die Korrekturen der innergemeinschaftlichen Lieferungen sollte dafür maximal transparent gegenüber den Finanzbehörden vorgenommen werden.