Seit einigen Jahren tauchen vermehrt Schilder auf Parkplätzen deutscher Supermärkte und anderer Geschäfte auf, die dazu auffordern, während der Zeit des Einkaufs, eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe zu legen. Als Kunde wird man auf derartige Schilder meist jedoch erst aufmerksam, wenn es zu spät ist und das Parkticket bereits am Scheibenwischer angebracht ist.
Was umsatzsteuerlich hinter der Parkplatzüberwachung steckt, ist bislang nur von einzelnen Literaturstimmen gewürdigt worden und stellt folglich einen nicht abschließend zu beurteilenden Sachverhalt dar. Fakt ist, dass die Würdigung dieser Thematik stark von der Ausgestaltung der Verträge zwischen einem (Super-)Markt und eines den Parkplatz überwachenden Unternehmens abhängt.
Unstreitig ist wohl, dass das Parkplatzüberwachungsunternehmen Überwachungsleistungen ggü. dem Parkplatzeigentümer (bzw. Mieter des Parkplatzes) erbringt – in diesem Zusammenhang ist vorstellbar, dass Grundgebühr-Zahlungen des Parkplatzeigentümers an das Parkplatz überwachende Unternehmen fließen. Bei diesen handelt es sich wohl um steuerpflichtige sonstige Dienstleistungen, die der Regelbesteuerung unterliegen dürften.
Fraglich ist jedoch die umsatzsteuerliche Behandlung der Zahlungen von Kunden, die aufgrund von Parkverstößen an das Parkplatz überwachende Unternehmen zu leisten sind. Hierbei soll es sich laut Literaturstimme um Leistungen aufgrund von tauschähnlichen Umsätzen zwischen dem Parkraum überwachenden Unternehmen und dem Parkplatzeigentümer handeln: Der Parkraumüberwacher erbringt eine sonstige Leistung gegen Entgelt an den Parkplatzeigentümer; letzterer erbringt gleichzeitig in Form der Gestattung zur Vereinnahmung der Parkverstoßgelder der Kunden eine Leistung an das Parküberwachungsunternehmen.
Praxistipp
Da tauschähnliche Umsätze manchmal schwer zu erkennen sind und insbesondere hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen das Risiko fehlerhafter Rechnungen mit sich bringen, sollte vor Abschluss derartiger Vertragskonstellationen in jedem Fall Rücksprache mit dem jeweiligen Steuerberater gehalten werden. Ggf. von Vorteil sind in diesem Zusammenhang sicherlich auch Absprachen mit dem Finanzamt, um zumindest eine gewisse Rechtssicherheit zu erhalten.