In der Praxis sind vermehrt Fälle von Leistungen durch in- bzw. ausländische Betriebsstätten aufgetreten, bei denen sich die Frage nach der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG stellte. Hierzu hat nun die OFD Frankfurt mit Schreiben vom 18.12.2018 Stellung genommen.
Bei im Inland ansässigen Organträgern umfasst die Organschaft neben den ausländischen Betriebsstätten des Organträgers lediglich die inländischen Organgesellschaften. Ausländische Betriebsstätten der Organgesellschaften sind damit zwar der jeweiligen inländischen Organgesellschaft, nicht aber dem Organkreis zuzurechnen. Erbringt in diesen Fällen die ausländische Betriebsstätte der inländischen Organgesellschaft eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Leistung, findet das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG keine Anwendung, da kein im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer die Leistung erbringt. Damit ist insoweit die inländische Organgesellschaft selbst als Unternehmerin anzusehen und insoweit Steuerschuldnerin für diese Leistung.
Ist der Organträger demgegenüber im Ausland ansässig, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer und damit Steuerschuldner. Wird eine Leistung durch eine inländische Betriebsstätte eines im Ausland ansässigen Organträgers erbracht, ist diese Leistung, sofern kein nicht steuerbarer Innenumsatz an eine andere inländische Organgesellschaft vorliegt, damit dem wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil im Inland zuzurechnen, sodass auch hier mangels Auslandsansässigkeit keine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG erfolgt.
Hat der Leistungsempfänger im letztgenannten Fall Zweifel, ob der Leistende im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist, schuldet er nur dann nicht die Steuer nach § 13b UStG, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine entsprechende Bescheinigung seines Finanzamtes nachweist, dass er kein im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist.
Folgerung für die Praxis
Damit werden die Empfänger von Leistungen von organschaftlichen Betriebsstätten mit Auslandsbezug zukünftig bei Zweifeln über die Ansässigkeit des Leistenden eine entsprechende Bescheinigung von diesem einfordern müssen, um ihren umsatzsteuerlichen Pflichten zu genügen.