Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.05.2019 (XI R 20/17) entschieden, dass es sich bei der Abfindungszahlung, die der Vermieter bei vorzeitiger Auflösung eines langfristigen Mietvertrags im Interesse des Mieters erhält, um umsatzsteuerbares Entgelt handelt.
Abzugrenzen ist dies vom nichtsteuerbaren (echten) Schadenersatz wie es bei einer Entschädigung wegen vorzeitiger Kündigung der Fall wäre.
Entscheidendes Kriterium ist dabei die Frage der Zustimmung des Vermieters zur vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags. Sofern der Vermieter der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags zustimmt, liegt nach Auffassung des BFH eine umsatzsteuerbare Verzichtsleistung des Vermieters vor.
Unabhängig von der Frage der Steuerbarkeit ist jedoch zu beurteilen, ob es sich auch um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, oder ob die Leistung von der Umsatzsteuer befreit ist. Bezieht sich der Verzicht auf eine steuerfreie Vermietung, ist die sonstige (Verzichts-) Leistung ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Andersherum handelt es sich um eine steuerpflichtige sonstige Leistung, wenn für die Vermietung eine wirksame Option zur Umsatzsteuerpflicht vorliegt.
Fazit
Ein “Tun, Dulden oder Unterlassen” ist und bleibt umsatzsteuerrelevant.