Möglicher nächster fiskaler Geldsegen, ggf. mit Wermutstropfen für Gemeinnützigkeitssektor.
Die Fragen um die umsatzsteuerliche Organschaft sind ein „Dauerbrenner“ in der Fachwelt. Für betroffene Unternehmen ist mit deren höchstrichterlichen Klärung regelmäßig die Anpassung der bisher gelebten betrieblichen Handhabe verbunden, um weiter „compliant“ zu sein. Nicht selten sind die Rechtsprechungsfolgen sogar weitreichender: Generell kann ein dadurch entstehender Korrekturbedarf mit signifikanten finanziellen Auswirkungen verbunden sein, mitunter zugunsten der Steuerpflichtigen. Zudem müssen manchmal bewährte Standardgestaltungen rechtsprechungsbedingt überdacht oder gar verworfen werden. Mit seiner Vorlage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nun die Basis für eine Entscheidung gelegt, die geeignet ist, für den nächsten großen Paukenschlag zu sorgen. Es geht im Grunde um keine geringere Frage als jene, ob die bisherige deutsche Auslegung des Instituts der umsatzsteuerlichen Organschaft zutreffend war und ist.
Dem Vorlagebeschluss des BFH liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine GmbH (=Klägerin und Organgesellschaft) mit dem Finanzamt darüber streitet, dass die Organschaftsvoraussetzungen in Bezug zur A, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, vorlagen, die zwar 51 % der Anteile an der Klägerin hielt, jedoch aufgrund besonderer gesellschaftsrechtlicher Regelungen nicht die Stimmrechtsmehrheit innehatte. Die verbleibenden 49 % hielt der C e.V. Es bestand Personenidentität bezüglich der Geschäftsführungsorgane: Die natürliche Person E war sowohl Geschäftsführer der A sowie der Klägerin als auch geschäftsführender Vorstand des Vereins. Gegen die zugunsten der Klägerin ausgefallene Entscheidung der Vorinstanz beantragte das Finanzamt die Revision beim BFH.
Das Revisionsverfahren nutzte der BFH, um dem EuGH insgesamt vier Fragen (nachfolgend sinngemäß auf die deutschen Verhältnisse bezogen) vorzulegen: 1. Darf Deutschland (nur) den Organträger als Steuerpflichtigen und -schuldner bestimmen anstelle des Organkreises insgesamt, also Organträger und -gesellschaft? 2. [Falls 1. zu verneinen ist:] Kann sich ggf. auf die Gesamtschuldnerschaft nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen werden? 3. Ist bei der Überprüfung der finanziellen Eingliederung ein eher strenger oder eher großzügiger Maßstab anzulegen? 4. Inwieweit muss es dem Organträger möglich sein, seinen Willen durchzusetzen und dadurch eine abweichende Willensbildung zu verhindern?
Eine besondere Brisanz ist mit den beiden ersten Vorlagefragen verbunden: Die Beantwortung der ersten Vorlagefrage bedeutet nicht weniger als die Entscheidung über Sein oder Nichtsein der derzeitigen deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft. Denn im Falle einer Verneinung wäre die deutsche Regelung EU-rechtswidrig. Würde in der Folge auch die zweite Frage verneint, bedeutete dies einen hohen finanziellen Schaden für den deutschen Fiskus. Denn dann würden einerseits Erstattungen an Organträger fällig, die soweit zu Unrecht die Umsatzsteuer für den gesamten Organkreis gezahlt hätten. Andererseits stünden dem keine Nachzahlungen der Organgesellschaften gegenüber, da eine Berufung auf Gesamtschuldnerschaft mangels Rechtsfähigkeit des Organkreises ggf. nicht möglich wäre (siehe die ablehnende EuGH-Rechtsprechung zu nichtrechtsfähigen Bruchteilsgemeinschaften). Zudem dürften Änderungen wohl auch verfahrensrechtlich schwerlich möglich werden. Im Übrigen ist es wahrscheinlich, dass mögliche fiskal-motivierte Versuche, das drohende Loch im deutschen Haushalt durch „Rettungs-“Gesetzgebung für die Vergangenheit zu vermeiden, wie zuletzt in den sog. „Bauträger“-Fällen letztendlich leerlaufen. Unterm Strich verblieben somit bei den bisherigen Organträgern erhebliche (!) steuersystembedingte Mehreinnahmen (sog. „Windfall Profits“).
Neben dieser äußerst positiven Auswirkung ergäbe sich jedoch möglicherweise auch eine ungünstige Auswirkung. Betroffen wären Steuerpflichtigen in Bereichen ohne oder nur mit begrenztem Vorsteuerabzugsrecht, z.B. auch und insbesondere der Gemeinnützigkeitssektor. Gestalterisch wird hier oft dem Umstand, dass Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen von verbundenen, meist ausgegliederten Unternehmen bei nicht/nicht voll vorsteuerabzugsberechtigten gemeinnützigen Einheiten zu Definitivkosten werden, durch Organschaftsbildung entgegengewirkt. Diesen mehr oder weniger standardisierten Gestaltungen wären infolge der vorgenannt unterstellten EU-Rechtswidrigkeit von heute auf morgen der Boden entzogen. Dies würde jedenfalls bis zur Einführung eines EU-rechtskonformen Rechtsinstitut gelten. Die finanziellen Auswirkungen wären brachial; das Gemeinnützigkeitswesen würde leiden, punktuell ggf. überstrapaziert.
Wie eine EU-rechtskonforme Reform des deutschen umsatzsteuerlichen Organschaftsrechts aussehen kann, zeigen die Überlegungen des Bundesfinanzministeriums (sog. „Eckpunktepapier zur Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft“). Die darin vorgesehene antragsweise zu gewährende Gruppenbesteuerung mit gesamtschuldnerischer Haftung stellt eine gangbare, in der Praxis gleichsam handhabbare wie wegen der deutlich geringeren Auslegungsbedürftigkeit der Voraussetzungen rechtssichere Möglichkeit dar (vgl. im Einzelnen, z.B. für Schomerus: „Umsatzsteuer-Newsletter 1/2020, S. 3: https://www.schomerus.de/newsletter/umsatzsteuer-1-20/). Der derzeit im Zusammenhang mit dem Eckpunktepapier genannte zeitliche Planungshorizont von zwei bis drei Jahren ist vor dem Hintergrund der nun adressierten Vorlagefragen problematisch. Insbesondere mit Blick auf den Gemeinnützigkeitsbereich erscheint es vielmehr angezeigt, die Bemühungen der Organschaftsreform in Deutschland zu forcieren und deutlich schneller umzusetzen.
Fazit
Für die umsatzsteuerliche Praxis bleibt es in jedem Fall spannend, wie die Entscheidung des EuGH ausfallen wird. Zum Einen könnten „Windfall Profits“ z.B. Corona-bedingte Performancedefizite ausgleichen helfen. Zum Anderen ist es wichtig, rechtzeitig zu analysieren, inwieweit der mögliche zeitweilige Wegfall der Gestaltungsmöglichkeit „Organschaft“ bisherigen Organkreisen (ggf. existenzbedrohend) zusetzt.
TOPAKTUELL: Siehe auch den Vorlagebeschluss des BFH v. 7.5.2020 – V R 40/19 (veröffentlicht am 18.6.2020), Az. EuGH: -to come-