Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Subventionen von dritter Seite die Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Leistungen erhöhen.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beruht auf einer Anfrage des Bundesfinanzhofs (BFH) der zwei Verfahren zugrunde liegen (EuGH vom 9.10.2019, C-573/18 u. C-574/18). In beiden hat jeweils ein Großhändler als „Erzeugerorganisation“ einen Betriebsfonds betrieben. Diese Fonds sind rechtsfähig. Sie werden jeweils zur Hälfte aus Beiträgen der angeschlossenen Erzeuger (Mitglieder) und aus finanziellen Beihilfen der Europäischen Union finanziert. Zweck dieser Fonds war es, Investitionen in den Einzelbetrieben der Mitglieder zu finanzieren. Hierfür wurden Verträge zwischen den Großhändlern und den Erzeugern über den Erwerb und die Nutzung von Investitionsgütern geschlossen. Die Großhändler erwarben die Investitionsgüter und stellten dem jeweiligen Erzeuger bei Weiterlieferung nur einen Teil der Anschaffungskosten zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung. Die restlichen Kosten wurden durch den Betriebsfonds getragen. Im Gegenzug verpflichteten sich die Erzeuger für eine gewisse Zeit ihre Erzeugnisse an den Großhändler zu liefern und auf ihre Erzeugnisse einen Finanzbeitrag in den Betriebsfonds zu leisten.
Strittig war, ob die Beträge, die die Großhändler als Subvention aus dem Betriebsfonds erhalten haben, Entgelt für die Lieferung der Investitionsgüter an die Mitglieder sind. Die Bemessungsgrundlage für Leistungen ist die Gegenleistung, die der Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten erhält. Das umfasst auch Subventionen, sofern sie unmittelbar mit dem Preis des Umsatzes zusammenhängen.
Vorliegend bejaht dies der EuGH. Er setzt für die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage voraus, dass die Subvention von einem Dritten gerade für eine bestimmte Leistung gezahlt wird, im Ergebnis die Subvention dem Abnehmer des Gegenstands zugutekommt und die von der Subvention verkörperte Gegenleistung bestimmbar ist. Da hier der Betriebsfonds rechtsfähig ist, handelt es sich um Subventionen von einem Dritten. Die Zahlungen aus diesem wurden an die Großhändler für die Lieferung von Investitionsgütern geleistet. Sie kamen durch die Preisgestaltung den betroffenen Erzeugern zu Gute, da der von den Großhändlern verlangte Preis um genau den Betrag, der aus den Betriebsfonds stammt, vermindert wurde. Somit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Gegenleistung.
Hinweis
Anhand der Kriterien des EuGH ist eine Abgrenzung zwischen steuerbaren Entgeltbestandteilen und nicht steuerbaren Zuschüssen möglich. Hier ist Vorsicht geboten. Zuschüsse, die auf Grundlage eines gegenseitigen Vertrages gewährt werden, sind grundsätzlich ein Indiz für einen unmittelbaren Zusammenhang. Der deutsche Gesetzgeber hatte bereits zum 01.01.2019 den Wortlaut des § 10 UStG an die Mehrwertsteuersystemrichtline (MwStSystRL) angepasst, so dass nun auch ausdrücklich unmittelbar mit dem Preis der Umsätze zusammenhängende Subventionen die Bemessungsgrundlage beeinflussen können.