Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte über die Frage zu entscheiden (EuGH, vom 08.11.2018 – Rs. C-502/17 “C&D Foods”), ob einer Holdinggesellschaft das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben zusteht, die in Zusammenhang mit einer beabsichtigen Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft getätigt wurden. Darüber hinaus wurde die Frage gestellt, ob der Verkauf der Anteile überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
Vorliegend hielt eine dänische Gesellschaft 100 % der Anteile an einer Holding, die wiederum 100 % der Anteile an einer Enkelgesellschaft hielt. Gegenüber der Enkelgesellschaft hatte das Unternehmen steuerpflichtige Verwaltungs- und IT-Dienstleistungen erbracht. Für die Vorbereitung der Veräußerung der Anteile an der Enkelgesellschaft wurde eine Beratungsgesellschaft beauftragt. Der Vorsteuerabzug aus diesen Beratungsleistungen wurde ihr verwehrt.
Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug ist zunächst, dass der Verkauf von Anteilen einer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen ist.
Der EUGH führte aus, dass der bloße Erwerb und das Halten einer Beteiligung nach ständiger Rechtsprechung keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Erwerb bzw. das Halten von Gesellschaftsanteilen zum Zwecke des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft erfolgt.
Zur wirtschaftlichen Tätigkeit gehören neben den Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme eben dieser Tätigkeit auch die Handlungen zur deren Beendigung. Demnach stellt die Veräußerung der Anteile an einer Enkelgesellschaft, an die zuvor eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit im Form von Verwaltungstätigkeiten erbracht wurde, eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.
Der Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen für (Beratungs-) Dienstleistungen, die einen direkten oder unmittelbaren Zusammenhang zu einem steuerfreien Ausgangsumsatz aufweisen, bspw. zu einem steuerfreien Verkauf von Gesellschaftsanteilen. Dies gilt selbst dann, wenn der Anteilsverkauf nicht zustande kommt. Demnach wurde der Vorsteuerabzug im zugrungeliegenden Fall zu Recht verwehrt.
Nur für den Fall, dass kein direkter oder unmittelbarer Zusammenhang zu einem steuerfreien Ausgangsumsatz festgestellt werden kann, ist der Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zu prüfen.
Tipp
Das Interessante der Entscheidung liegt im letztgenannten Punkt. Gelingt der Nachweis, dass die Anteilsveräußerung nicht (bloß) der Verwertung, sondern einer übergeordneten steuerpflichtigen (!) strategischen Konzerntätigkeit dient, ist ein Vorsteuerabzug aus Beratungskosten möglich (vgl. EuGH v. 29.10.2009, C-29/08 “SKF”). Eine genaue Prüfung im Einzelfall kann sich also immer auch lohnen.