Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, ob sich Unternehmer bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf die unmittelbare Anwendung einer Vorschrift der Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen können, wonach die Entgelte als Teilleistungen erst mit der Vereinnahmung der einzelnen Rate zu versteuern sind. Dies hat der BFH bejaht (BFH vom 26.06.2019, V R 8/19).
Der Unternehmer war als Spielervermittler im bezahlten Fußball tätig und versteuerte seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Im Rahmen seiner Tätigkeit erhielt er bei der erfolgreichen Vermittlung von Profifußballern Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Die Provisionszahlungen wurden verteilt auf die mehrjährige Laufzeit der für die Spieler vermittelten Arbeitsverträge. Für jede Spielzeit war ein “festes Honorar“ zu zwei Terminen zu zahlen.
Die erbrachten Vermittlungsleistungen wurden durch das Finanzamt bereits im Jahr der Vertragsvermittlung vollständig der Umsatzsteuer unterworfen, auch wenn dafür erhaltene Entgeltbestandteile erst in den Folgejahren fällig waren und gezahlt wurden.
Strittig war vorliegend die Frage, ob es sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen um Teilleistungen im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie handelt, die jeweils mit Ablauf des Zeitraums als bewirkt gelten, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.
Der BFH bejaht dies unter Verweis auf den EuGH und hält es für die Annahme von Teilleistungen ausreichend, dass Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben. Eine zeitraumbezogene Leistungshandlung – wie bei einer Nutzungsüberlassung – ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit des vermittelten Erfolges, also über den Zeitraum des vermittelten Arbeitsvertrages, vergütet wird.
Hinweis
Mit dem Urteil setzt der BFH seine (liquiditäts-schonende) Rechtsprechung (siehe auch BFH v. 24.10.2013, V R 31/12) fort. Gut so!