2020: Was gibt es lohnsteuerlich im neuen Jahr zu beachten?

11.02.2020
Lohnsteuer
3 Minuten

Zum Jahreswechsel 2019/2020 gibt es einige lohnsteuerliche Neuheiten mit viel Potential. Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengestellt.


1. Elektromobilität – Dienstwagen

Bei der Dienstwagenbesteuerung ist weiterhin nur die Hälfte des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zu berücksichtigen, sofern es sich um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug handelt. Die hälftige Bemessungsgrundlage gilt bis zum Jahr 2030 wie folgt:

• Bei Anschaffung des Fahrzeugs nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022: Kohlendioxidemission max. 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer.
• Bei Anschaffung des Fahrzeugs nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025: Kohlendioxidemission max. 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer.
• Bei Anschaffung des Fahrzeugs nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031: Kohlendioxidemission max. 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer.

Des Weiteren gibt es seit Januar 2020 eine Reduzierung auf ein Viertel des Bruttolistenpreises für reine Elektrofahrzeuge ohne Kohlendioxidemissionen (Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031), deren Bruttolistenpreis unterhalb € 40.000,00 liegt.

Sofern ein Fahrtenbuch geführt wird, werden bei o.g. Fahrzeugtypen bei der Ermittlung der Kosten für die Privatnutzung die Abschreibungen halbiert. Wird ein geleastes Fahrzeug genutzt, werden die Leasingkosten nur zur Hälfte berücksichtigt.

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit einräumen, im Betrieb ihre eigenen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge aufzuladen oder den Mitarbeitern sogar zeitweise eine betriebliche Ladevorrichtung zur Nutzung überlassen, ist dies weiterhin lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Regelung wird bis zum Jahr 2030 verlängert.


2. Neues zum Job-Bike

Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern ein Fahrrad oder Elektrofahrrad zur privaten Nutzung mit einer Geschwindigkeit von max. 25 km/h, ist dieser Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Diese Begünstigung besteht nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, d.h. es ist keine Umwandlung des bestehenden Gehalts möglich. Diese Regelung gilt bis zum Jahr 2030.

Bitte beachten: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Fahrräder mit darüberhinausgehendem Hilfsantrieb („Pedelec“). Diese werden wie Dienstwagen besteuert.

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern ein Fahrrad oder Elektrofahrrad (kein Pedelec) verbilligt übereignen, können Sie den sich ergebenden geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuern. Sozialversicherungsbeiträge kommen in diesem Fall keine hinzu.

Bitte beachten: Sofern das Fahrrad nicht zusätzlich zum derzeitigen Arbeitslohn, sondern im Wege einer Gehaltsumwandlung überlassen wird, wird das (Elektro-)Fahrrad in der Regel ähnlich wie ein Dienstwagen besteuert. Wird das (Elektro-)Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 überlassen, muss der Bruttolistenpreis ab dem 1. Januar 2020 nur mit einem Viertel angesetzt werden. Für ein (Elektro-)Fahrrad muss hierbei nur 1 % für die Privatnutzung versteuert werden. Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird nur angesetzt, sofern das Fahrzeug verkehrsrechtlich als Kfz eingeordnet werden (Geschwindigkeit über 25 km/h).


3. Jobticket

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich oder verbilligt überlassen, ist dies lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Bitte beachten: Die Zuschüsse mindern den Betrag, den der Mitarbeiter als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Deshalb muss der Zuschuss auch auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Neue Möglichkeit: Sie können die Zuschüsse pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuern. Wenn Sie diese pauschale Versteuerung wählen, kommen keine Sozialversicherungsbeiträge hinzu. Besonderheit hier: Der Vorteil mindert nicht die Möglichkeiten zum Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer und muss nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Außerdem kann die pauschale Besteuerung auch vorgenommen werden, sofern der Vorteil nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eingeräumt wird.


4. Vorsicht bei Gutscheinkarten!

Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern sog. Gutscheinkarten zu überlassen, die als Prepaid-Kreditkarten ausgestaltet sind. Diese werden dann mit monatlich € 44,00 beladen. Der Mitarbeiter kann mit dieser Karte z.B. tanken oder einkaufen gehen. Der resultierende Vorteil fällt unter die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von € 44,00 pro Monat, da die Karte einzig zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Bargeld erhalten die Mitarbeiter mit der Karte regelmäßig nicht.

Bitte Vorsicht: Ab dem Jahr 2020 greift die Steuerfreiheit für die Gutscheinkarte bis zu € 44,00 / Monat nur noch, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.


5. Und zuletzt: Verpflegungsmehraufwand

Bitte beachten: Der Verpflegungsmehraufwand für Reisen in Deutschland hat sich erhöht: Dieser beträgt nunmehr:

• Bei Abwesenheit zwischen 8 und 24 Stunden sowie An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Reise: € 14,00.
• Bei 24-stündiger Abwesenheit € 28,00.

Haben Sie Fragen hierzu oder wünschen Sie ein Coaching oder eine Präsentation in Ihrem Haus zu lohnsteuerlichen Themen?
Bitte sprechen Sie uns gerne an.

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