Ausschüttungen aus Beteiligungen sind stets zeitnah zu verwenden
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat mit Urteil vom 19.10.2023 (Az. 6 K 191/22) entschieden, dass Ausschüttungen aus Beteiligungen als zeitnah zu verwendende Mittel im Sinne der Abgabenordnung zu erfassen sind. Dies gilt für darin enthaltene Zinserträge und für etwaige Veräußerungsgewinne.