Informationsblatt des Bundesministeriums der Finanzen zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG

26.11.2025
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 24. Oktober 2025 ein Informationsblatt veröffentlicht, das die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG konkretisiert. Diese Regelung betrifft insbesondere Vorträge, Kurse und Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art – mit Ausnahme der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. 

Wesentliche Inhalte 

Das Informationsblatt erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Veranstaltung als begünstigte Leistung gilt und damit umsatzsteuerfrei sein kann.  

Konkret sind drei Kriterienbereiche maßgeblich: 

1. Inhalt der Veranstaltung 

  • Das Thema muss bildungsrelevant sein (z. B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur).  

  • Der Veranstaltungsinhalt muss auch in einem schulischen, akademischen oder beruflichen Kontext vermittelt werden können.  

  • Es muss ein pädagogisch-didaktisches Konzept vorhanden sein (z. B. strukturierte Veranstaltungsplanung mit definierten Lerninhalten und erkennbaren Lernzielen, Berücksichtigung der Zielgruppe, Festlegung der Rahmenbedingungen sowie Auswahl geeigneter Methoden und Medien). 

2. Zielsetzung der Veranstaltung 

  • Der Schwerpunkt liegt auf Wissens- und Kompetenzvermittlung (z. B. ein Sprachkurs).  

  • Es darf nicht primär „bloße Freizeitgestaltung” sein (z. B. allein gemeinsames Musizieren, Basteln).  

3. Objektive Eignung der Lehrkraft 

  • Die Lehrkraft muss fachliche und pädagogische Qualifikationen nachweisen können (z. B. durch Studium, Ausbildung, Berufsabschluss sowie durch nachweisbar langjährige Erfahrung, persönliches Engagement oder spezifische Lebenserfahrungen). 

Veranstaltungen, die z. B. nach den Bildungsfreistellungsgesetzen oder dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind, gelten ebenfalls als „wissenschaftlich oder belehrend“ im Sinne der Vorschrift. 

Wichtig: Alle drei Kriterienbereiche müssen insgesamt erfüllt sein, wobei die Erfüllung der einzelnen Kriterien nicht gleichermaßen ausgeprägt sein muss. Es erfolgt also eine Gesamtbetrachtung aller Bereiche. 

Hinweis: Neben diesen inhaltlichen und personellen Kriterien verlangt § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG zusätzlich, dass die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Diese Voraussetzung ist im Gesetz selbst geregelt und wird im Informationsblatt nicht weiter ausgeführt, da sie sich direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. 

Bedeutung für die Praxis 

Gemeinnützige Einrichtungen und Einrichtungen im Bildungsbereich sollten ihre Angebote prüfen und dokumentieren, ob die genannten Kriterien erfüllt sind. Entscheidend ist, dass Veranstaltungen einen echten Bildungscharakter haben und von qualifizierten Lehrkräften durchgeführt werden. Nur dann kann eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 a UStG in Betracht kommen. Freizeitangebote ohne didaktisches Konzept bleiben steuerpflichtig.  

Fazit 

Das neue Informationsblatt des BMF schafft mehr Klarheit für Bildungsanbieter, bringt aber auch die Verantwortung mit sich, Angebote sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Eine unzutreffende Einstufung kann zu umsatzsteuerlichen Risiken führen.  

Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen oder zur Überprüfung Ihrer konkreten Veranstaltungen beratend zur Seite. So stellen Sie sicher, dass die Umsatzsteuerbefreiung korrekt angewendet wird und mögliche Risiken vermieden werden. 

Quelle: Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG; Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG

Bildnachweis:skynesher/Stock-Fotografie-ID:1398938237

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