BFH zur Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen – Klarstellung nach Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie

21.11.2025
Steuern und Wirtschaft
2 Minuten

Mit Beschluss vom 25.06.2025 (XI R 14/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Übertragung von Guthabenkarten bzw. Gutscheincodes für digitale Inhalte – sogenannte Einzweck-Gutscheine – der Umsatzsteuer unterliegt. Die Entscheidung setzt die Vorgaben des EuGH-Urteils vom 18.04.2024 (Rs. C‑68/23) um und bringt wichtige Klarheit für die Praxis. 

Hintergrund: Einzweck- vs. Mehrzweck-Gutschein 

Seit dem 01.01.2019 unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen: 

  • Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG): Ort der Leistung und geschuldete Steuer stehen bereits bei Ausgabe fest. Die Ausgabe und Übertragung gilt als Lieferung oder Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht und ist sofort steuerbar. 

  • Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG): Ort oder Steuer sind bei Ausgabe nicht bestimmbar. Steuer entsteht erst bei Einlösung. 

Im Streitfall ging es um Guthabenkarten für digitale Inhalte (z. B. PlayStation Network), die aufgrund einer deutschen Länderkennung nur von Nutzerkonten mit deutscher Adresse eingelöst werden konnten. Die Guthabenkarten wurden zuvor von Zwischenhändlern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erworben. Bei der Weiterveräußerung an Endverbraucher ging die Klägerin davon aus, dass es sich um Mehrzweck-Gutscheine handelt. Sie unterwarf die Ausgabe daher nicht der Umsatzsteuer, da ihrer Ansicht nach die Steuer erst bei der Einlösung bei dem Unternehmer entsteht, dessen Leistung mit den Gutscheinen in Anspruch genommen wird. 

Entscheidung des BFH 

Der BFH bestätigt die Einordnung als Einzweck-Gutschein. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gutscheinausstellung: 

Der Leistungsort steht fest, da die Einlösung vertragsgemäß nur in Deutschland erfolgen konnte. Die geschuldete Steuer ist bestimmbar, da die Gutscheine ausschließlich für elektronische Dienstleistungen zum Regelsteuersatz vorgesehen waren. Ob die Gutscheine über Zwischenhändler in anderen EU-Staaten weitergegeben werden, spielt keine Rolle. 

Einwendungen der Klägerin – etwa zur möglichen Einlösung in Sondergebieten (Helgoland, Büsingen) oder für Leistungen mit ermäßigtem Steuersatz – blieben aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolglos.  

Auswirkungen für die Praxis 

Die Weitergabe eines Einzweck-Gutscheins gilt als Umsatz und ist umsatzsteuerpflichtig. Der BFH verweist darauf, dass es allein auf die Ausgangslage bei Ausgabe des Gutscheins ankommt. Die tatsächliche Leistungserbringung bei Einlösung ist nicht mehr steuerbar (§ 3 Abs. 14 Satz 5 UStG). Auch B2B-Übertragungen in einer Vertriebskette innerhalb der EU ändern die Einordnung nicht. 

Dokumentationspflicht: Unternehmer müssen sicherstellen, dass Ort und Steuer bei Ausgabe feststehen. Zwischenhändler können sich grundsätzlich auf die Einstufung des Ausstellers verlassen, sollten aber die Bedingungen prüfen. 

Fazit 

Die BFH-Entscheidung bestätigt die Grundsätze der Gutschein-Richtlinie: Einzweck-Gutscheine sind bei Übertragung steuerbar, Mehrzweck-Gutscheine erst bei Einlösung. Unternehmen sollten ihre Gutscheinmodelle und Vertragsbedingungen prüfen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. 

Bildnachweis:AndreyPopov/Stock-Fotografie-ID:853883044/style-photography/Stock-Illustration-ID:1692318002

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