Mit Datum vom 11. November 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen ein umfassend überarbeitetes BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung von Ladestrom und zur Behandlung selbst getragener Stromkosten durch Arbeitnehmer veröffentlicht.
Dieses Schreiben ersetzt das bisher gültige Schreiben aus 2020 und schafft an mehreren entscheidenden Stellen lang erwartete Klarheit – insbesondere bei der Frage, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit zu Hause geladenem Strom für Dienstwagen steuerlich korrekt umgehen müssen.
Für Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeuge überlassen, ergeben sich daraus wichtige Erleichterungen und neue Gestaltungsmöglichkeiten.
Immer mehr Arbeitgeber setzen auf Elektromobilität und stellen ihren Arbeitnehmern vollelektrische oder hybride Dienstwagen zur Verfügung. In der Praxis stellte sich häufig die Frage, wie der privat getragene Haushaltsstrom, der zum Laden des Dienstwagens genutzt wird, steuerlich zu behandeln ist – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber diesen Strom erstatten möchte.
Bisher fehlte es an klaren Vorgaben, und Betriebsprüfungen beurteilten gleichartige Fälle teilweise unterschiedlich. Genau hier bringt das neue Schreiben wichtige Klarstellungen.
Endlich eindeutig geregelt: Der Arbeitnehmer kann seine individuell getragenen Stromkosten für das Laden eines betrieblichen Dienstwagens zu Hause steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet bekommen – sofern die Strommenge nachweisbar gemessen wird.
Wesentliche Punkte:
Die Messung muss über einen eigenen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen (z. B. Zähler in der Wallbox oder fahrzeugintern).
Eigenbelege ohne messbaren Nachweis sind nicht zulässig.
Der individuelle Stromtarif ist anzusetzen, inklusive anteiligem Grundpreis.
Bei dynamischen Stromtarifen kann ein monatlicher Durchschnittspreis genutzt werden.
Diese Vorgaben schaffen eine verlässliche Grundlage und verhindern Diskussionen über die Messmethode.
Ein weiteres praxisrelevantes Problem war die Strompreisermittlung, wenn der Dienstwagen aus einer privaten Photovoltaikanlage geladen wurde.
Das BMF stellt nun klar:
Auch in diesem Fall genügt der vertragliche Stromtarif des Haushalts (einschließlich Grundpreis).
Ein detailliertes Einspeise- bzw. Eigenverbrauchscontrolling ist nicht erforderlich.
Damit entfällt eine große bürokratische Hürde und die bisherige Unsicherheit bei der Nutzung von PV-Strom.
Für die Jahre 2026 bis 2030 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer alternativ auf eine bundesweit einheitliche Strompreispauschale zurückgreifen.
So funktioniert sie:
Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Durchschnittsstrompreis für Haushalte.
Maßgeblich ist der Durchschnitt des 1. Halbjahrs des Vorjahres.
Dieser Preis wird auf volle Cent abgerundet und mit der nachgewiesenen Strommenge multipliziert.
Das Wahlrecht gilt einheitlich für das gesamte Kalenderjahr.
Vorteil:
Unternehmen müssen nicht mehr mit individuellen Stromtarifen, Grundpreisen oder Tarifsprüngen arbeiten. In der Praxis wird dies die mitarbeiterseitigen Nachweise und die Arbeitgeber-Erstattung erheblich vereinfachen.
Neben der Haushaltsstrompauschale bzw. den tatsächlichen Kosten dürfen weiterhin die anhand von Belegen nachgewiesenen Stromkosten für Ladevorgänge bei Dritten (z. B. öffentliche Ladesäulen) erstattet werden.
Unternehmen müssen sich nicht für ein System entscheiden – öffentliche Ladevorgänge können immer separat angesetzt werden.
Wir raten Unternehmen, die Dienstwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb einsetzen, Folgendes zu prüfen:
Anpassung der internen Dienstwagenrichtlinien
– z. B. klare Regelung, wie Stromkosten nachzuweisen sind.
Standardisierung des Erstattungsprozesses
– Empfehlung: Nutzung der Strompreispauschale ab 2026.
Anschaffung oder Empfehlung geeigneter mobiler Stromzähler
– insbesondere bei hybriden oder bereits vorhandenen Wallboxen.
Hinweis an Mitarbeiter zur Jahreswahl der Methode
– einmal getroffenes Wahlrecht gilt für das gesamte Kalenderjahr.
Wir unterstützen gerne bei der Umsetzung oder der Erstellung einer individuellen Dienstwagenrichtlinie.
Bildnachweis:piranka/Stock-Fotografie-ID:1430498108