Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen (BMF)

28.04.2020
Steuertipps
2 Minuten

Aufgrund der Corona-Krise befürchten viele Unternehmen für 2020 einen Verlust, der bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer 1 Jahr, also nach 2019 zurückgetragen werden kann. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun vereinfachte Regelungen zum pauschalen Verlustrücktrag veröffentlicht, um den Unternehmen zeitnah Liquidität zu verschaffen (BMF-Schreiben v. 24.4.2020).

Von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch keine Steuerbescheide für 2019 erhalten haben, können nun pauschal eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Diese Anträge sollen auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Hinweis: Mit der Herabsetzung von Steuer-Vorauszahlungen für 2019 wird Liquidität geschaffen und nicht nur durch geringere Vorauszahlungen für 2020 geschont. Daher sollte dieses Instrument bei allen Unternehmen eingesetzt werden, bei denen in 2020 ein Verlust droht.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020

Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf schriftlichen Antrag beim zuständigen Finanzamt. Antragsberechtigt sind nur Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben. Das Antragsrecht besteht auch dann, wenn neben diesen Einkünften noch Einkünfte anderer Einkunftsarten – z.B. aus nicht selbständiger Arbeit – erzielt wurden.

Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Es kann regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Hinweis: Bitte sprechen Sei uns an, wenn Sie betroffen sind. Wir erledigen das umgehend für Sie.

Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 € bzw. bei zusammenveranlag von 2.000.000 € abzuziehen.

Die zu viel für 2019 geleisteten Vorauszahlungen werden dann erstattet.

Steuerfestsetzung 2019

In den Steuerbescheiden für 2019 kann der Verlustrücktrag aber erst nach Abgabe der Steuererklärungen für 2020 endgültig berücksichtigt werden. Bis dahin wird die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zinslos gestundet, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen Verlusten für 2020 ausgehen kann.

Tipp: Nutzen Sie auf jeden Fall die Möglichkeit, einen möglichen Verlust in 2020 schon jetzt pauschal und nachträglich bei den Steuervorauszahlungen für 2019 berücksichtigen zu lassen. Sofern Sie sogar einen höheren Verlust befürchten, sollten Sie diesen genauer prognostizieren und schon jetzt höhere Steuererstattungen für 2019 beantragen. Damit schaffen Sie echte Liquidität und retten ggf. ihr Unternehmen. Dabei helfen wir Ihnen gern. Bitte sprechen Sie uns an.

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