Investitionsförderung durch Einführung einer degressiven Abschreibung

08.07.2020
Steuertipps
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Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 wird erneut eine degressive Abschreibung neben der linearen Abschreibung eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG). Damit soll eine Steuerentlastung für Unternehmen bewirkt werden. Ferner soll hierdurch die Liquidität der Unternehmen verbessert und damit Refinanzierungsmöglichkeiten gestärkt werden. Überdies sollen damit auch Anreize zur Investition geschaffen werden. Insgesamt handelt es sich damit um eine Steuervergünstigung zur Abmilderung der Folgen aus der Coronakrise.

Die Neuregelung gilt rückwirkend für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Damit kann die degressive Abschreibung auch in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffung der Wirtschaftsgüter bereits in 2020 vor dem Ausbruch der Corona-Krise erfolgte. Die degressive Abschreibung tritt dabei wahlweise für jedes einzelne Wirtschaftsgut statt der lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden. Die Regelung erstreckt sich wie bisher auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Investitionen im Rahmen der Überschusseinkunftsarten wie z.B. aus Vermietung sind damit nicht begünstigt.

Die maximale Höhe der degressiven Abschreibung beträgt dabei höchstens das Zweieinhalbfache des bei linearer Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes und maximal 25 %. Die degressive Abschreibung führt damit zu hören Abschreibungsbeträgen gegenüber der linearen Abschreibung, wenn die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter über vier Jahre liegt. Sie höhere Abschreibung in den ersten Jahren gleicht sich im Volumen mit geringeren Abschreibungsbeträgen gegen Ende der Nutzungsdauer aus. Insgesamt ist die Höhe der Abschreibungen also unverändert.

Die besseren Abschreibungsmöglichkeiten wirken sich zwar erst im Rahmen der Steuerbescheide für 2020 aus, es ist aber möglich, die Vorauszahlungen für 2020 bereits unter Berücksichtigung der degressiven Abschreibungen steuermindern anzupassen, so dass sich bereits in 2020 eine positive Liquiditätswirkung ergeben kann.

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