OLG Köln zur Löschung persönlicher Daten aus dem Vereinsregister

14.03.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat mit Urteil vom 03.05.2023 (Az.: 2 Wx 56/23) entschieden, dass ein früherer Vorstandsvorsitzender auch nach seinem Ausscheiden als Vorstand keinen Anspruch auf Löschung seiner persönlichen Daten aus dem Vereinsregister hat.

Gesetzliche Regelungen

Die Artikel 17, 18 und 21 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) enthalten verschiedene Ansprüche zur Löschung von personenbezogenen Daten, die zunächst zulässigerweise wirksam verarbeitet worden sind. § 79a Abs. 3 BGB regelt, dass das Widerspruchsrecht aus Artikel 21 DSGVO für personenbezogene Daten, die im Vereinsregister gespeichert sind, nicht anzuwenden ist.

Sachverhalt

Der Betroffene war am 28.12.2004 als Vorstand eines im Vereinsregister eingetragenen Vereins ausgeschieden. Aus dem chronologischen Auszug des Registers geht bis heute seine ehemalige Position als Vorstand unter Nennung seines vollständigen Namens, Geburtstags und damaligen Wohnorts hervor. Aus diesem Grund begehrte der Betroffene gegenüber der registerführenden Stelle die Löschung seiner Daten aus dem Vereinsregister. Dies lehnte die Rechtspflegerin des Registergerichts ab. Zu Recht, wie das OLG Köln nun entschied.

Entscheidung des Gerichts

Nach Ansicht des Gerichts fehle es für das Begehren des Betroffenen an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere bestehe kein aus der Datenschutzgrundverordnung erwachsender Löschungsanspruch, da die Datenveröffentlichung hier im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung erwachse. Das Register ist gemäß § 387 Abs. 2 FamFG iVm §§ 3 S. 3 Nr. 3 VRV, 11 VRV dazu verpflichtet, ehemalige Registereinträge nicht schlicht zu löschen, sondern diese im chronologischen Auszug des Registers durch “Rötung” zu vermerken.

Darüber hinaus gelte gemäß § 79a BGB für Eintragungen im Vereinsregister der Grundsatz der Erhaltung der Eintragung und gemäß § 79a Abs. 3 BGB sei ein Widerspruch zur Veröffentlichung der Daten gemäß § 21 DSGVO ausdrücklich ausgeschlossen. Auch andere aus der DSGVO erwachsende Rechtsgrundlagen (Artikel 17 Abs. 3 Buchst. b und Artikel 18 Abs. 2 DSGVO) seien keine taugliche Anspruchsgrundlage, da das Führen des Vereinsregisters eine rechtlich zulässige Verpflichtung (s.o.) und ein wichtiges öffentliches Interesse darstelle. Die Publizitätswirkung des Vereinsregisters garantiere gerade, dass auch überholte Eintragungen aus dem Vereinsregister ersichtlich seien müssten, um auch frühere Vertretungsbefugnisse für den Rechtsverkehr offen zu legen. Hierdurch soll die Wirksamkeit von Eintragungen, Satzungsänderungen oder abgeschlossenen Rechtsgeschäften einwandfrei erkennbar gemacht werden.

Insofern könne sich der Betroffene nicht darauf berufen, dass seine Eintragung überholt sei. Vielmehr seidies durch die “Rötung” bereits hinreichend dargestellt, einer Löschung stehe gerade der grundsätzlichen Bedeutung eines Registers mit Publizitätsfunktion entgegen.

Aussicht

Die Entscheidung des Gerichts ist zumindest in ihren Grundsätzen nachvollziehbar. Allerdings bleiben einige Fragen offen, so zum Beispiel für den Fall, dass alle etwaigen Ansprüche des Vereins oder Dritter gegen den ehemaligen Vorstand aufgrund von Zeitablauf verjährt sind. In solchen Fällen dürfte das öffentliche Interesse deutlich geringer ausfallen als im vorliegenden Fall. Aufgrund der Bedeutung des Falls hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BFH) zugelassen (Az. II ZB 10/23). Über die Entscheidung des BFH werden wir an geeigneter Stelle berichten.

Bildnachweis:piranka/Stock-Fotografie-ID:1300035600

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