Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen

22.04.2020
2 Minuten

Ende 2019 wurden Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen. Zu den neuen Maßnahmen gehört insbesondere die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung.


Der seit 2020 geltende Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen (§ 35c EStG) setzt voraus, dass der ausführende Handwerksbetrieb dem Bauherrn eine Bescheinigung über die Maßnahmen ausstellt. Weitere Voraussetzung ist, dass das selbstgenutzte Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist (§ 35c Abs. 1 S. 2 EStG). Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind (§ 52 Abs. 35a EStG).


Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss (§ 35c Abs. 2 S. 1 EStG). Der Selbstnutzung gleichgestellt sind lediglich Fälle, in denen Teile des selbst genutzten Wohnraums unentgeltlich an Dritte (zu Wohnzwecken) überlassen werden.

Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:
• Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
• Die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
• Die Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage
• Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
• Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind


Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR (§ 35c Abs. 1 S. 5 2. HS EStG); der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung vor:
• Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme sind abzugsfähig 7 % der Aufwendungen, max. Steuerermäßigung 14.000 EUR
• Im 1. Folgejahr sind abzugsfähig 7 % der Aufwendungen, max. Steuerermäßigung 14.000 EUR
• Im 2. Folgejahr sind abzugsfähig 6 % der Aufwendungen, max. Steuerermäßigung 12.000 EUR


Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird, die per Rechtsverordnung festgelegt werden (§ 35 Abs. 1 S. 6 EStG).

Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist (§ 35c Abs. 1 S. 7 EStG).


Das BMF hat die entsprechenden Musterbescheinigungen nun mit Schreiben vom 31.3.2020 veröffentlicht. Vorgegeben sind der Inhalt, Aufbau und die Reihenfolge der Angaben; die Handwerksbetriebe dürfen hiervon nicht abweichen.

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