Widerlegung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw

13.05.2020
2 Minuten

Betriebliche Fahrzeuge allgemein auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung gestellt und auch tatsächlich privat genutzt (sog. Beweis des ersten Anscheins). Die private PKW-Nutzung ist dann zu versteuern. Problematisch wird es regelmäßig, wenn der PKW tatsächlich nicht privat genutzt wird. Entkräftet wird der Anschein nach gegenwärtiger Finanzgerichtsrechtsprechung, wenn demgegenüber ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Dieses Fahrzeug muss in Status und Gebrauchswert vergleichbar mit dem betrieblichen Fahrzeug sein.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich intensiver mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit in puncto Status und Gebrauchswert zu stellen sind (FG Niedersachsen, Urteil v. 19.2.2020 – 9 K 104/19).

In dem Fall nutzte der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG einen neu angeschafften Pkw (Kastenwagen) für betriebliche Zwecke, insbesondere für tägliche Fahrten zu den Betriebsstätten. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Im Rahmen der Außenprüfung wurde das Fehlen der 1 % Regelung festgestellt. Ein im Privatvermögen des Kommanditisten befindliches Fahrzeug (Baujahr 1997) erschütterte den Anscheinsbeweis für die Außenprüfung nicht, da das Fahrzeug weder in Bezug auf den Gebrauchswert noch im Hinblick auf den Status vergleichbar sei.

Dem widersprach das Finanzgericht und entschied zugunsten des Klägers:

Der Begriff „Gebrauchswert“ ist als „Nutzwert“ zu verstehen und richtet sich insbesondere nach der Brauchbarkeit und ihrer Eignung für bestimmte Zwecke und Funktionen. Hier können Umstände wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung berücksichtigt werden. Den Begriff „Status“ definiert das Finanzgericht dagegen vornehmlich als Prestigegesichtspunkte.

Im Ergebnis kam das Finanzgericht zu der Auffassung, dass der Mercedes mindestens in Gebrauchswert und Status vergleichbar mit dem betrieblichen Kastenwagen ist, so dass eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht unterstellt und daher auch nicht versteuert werden musste.

Für die Praxis ergibt sich aus dem Urteil die erfreuliche Konsequenz, dass das Finanzamt sich im Rahmen von Betriebsprüfungen ausführlich mit den Kriterien „Gebrauchswert” und „Status” auseinandersetzen muss. Eine einfache Unterstellung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge rechtfertigt keine Steuernachforderungen. Trotzdem wird es in vielen Fällen schwierig werden, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass der Betriebs-PKW nicht privat genutzt wird. Rein vorsorglich ist es daher weiterhin empfehlenswert, über ein Fahrtenbuch nachzuweisen, dass tatsächlich keine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs stattfindet.

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