Aktuelles zu Befristungen:  Erster Gesetzesentwurf zur erleichterten Befristung von Rentnern

29.07.2025
Arbeitsrecht
3 Minuten

Kommt mit dem „Rentenpaket 2025“ – zusammen mit der Sicherung  des Rentenniveaus auf 48 % des Durchschnittsverdienstes und der sog. Mütterrente – jetzt auch eine Erleichterung von befristeten Arbeitsverträgen für Rentner

Laut Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD soll die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze erleichtert werden.  

Entsprechend legte das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) nunmehr am 03.07.2025 einen ersten Gesetzesentwurf (Referentenentwurf) vor, wonach u.a. auch das sog. Vorbeschäftigungsverbot aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht bzw. nur modifiziert gelten soll.    

Derzeitige Rechtslage: 

  • Gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung (=kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren  bei höchstens dreimaliger Verlängerung) unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (sog. Anschlussverbot oder Vorbeschäftigungsverbot). 

  • Dieses Verbot der Vorbeschäftigung führt vielfach dazu, dass ältere Arbeitnehmer von ihrem bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht wieder eingestellt werden. Denn zwar wollen Arbeitgeber ältere Arbeitnehmer jetzt doch häufiger gern wieder in ihrem Betrieb beschäftigen; jedoch fürchten sie um deren langfristige Leistungsfähigkeit und damit verbunden die Risiken einer Kündigung bei unbefristeten Arbeitsverträgen.  

  • Alternative Sachgründe für die Rechtfertigung einer Befristung kommen zwar in Fällen der Vorbeschäftigung auch gem. § 14 Abs. 1 TzBfG in Betracht – liegen überwiegend aber nicht vor und/oder bergen in der Regel größere Risiken in der Rechtsdurchsetzung als die sachgrundlose Befristung.  

Geplante Änderung:  

Der Referentenentwurf sieht nun eine Ergänzung von § 41 SGB VI vor. Dieser soll einen neuen Abs. 2 erhalten und zukünftig regeln, 

  • dass das sog. Anschlussverbot aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze findet,  

  • soweit mit befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber eine Höchstdauer von insgesamt 8 Jahren oder eine maximale Anzahl von 12 befristeten Arbeitsverhältnissen nicht überschritten werden.   

Keine Kettenbefristungen:  

Mit den Höchstgrenzen für befristete Arbeitsverhältnisse orientiert sich der Referentenentwurf an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verhinderung des Missbrauchs durch sog. Kettenbefristungen. Denn der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass die Zahl und Dauer vorheriger Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber bei der Überprüfung befristeter Arbeitsverträge im Rahmen einer Missbrauchskontrolle berücksichtigt werden müssten.  

Das Bundesarbeitsgericht konkretisierte deshalb in diversen Urteilen, bei welcher Befristungshöchstdauer und Anzahl von Vertragsverlängerungen alternativ oder kumulativ ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen kann. Eine dieser generell für Kettenbefristungen geltenden Grenzen griff das BMAS jetzt mit dem Referentenentwurf auf. 

Mit anderen Worten: Die gesetzliche Neuregelung soll kein Einfallstor für Kettenbefristungen und damit für den Missbrauch von langjährigen bzw. wiederholten Befristungen sein.  

Grenze 8 Jahre oder 12 befristete Arbeitsverträge: 

Der Referentenentwurf regelt, dass eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren oder eine maximale Anzahl von 12 befristeten Arbeitsverträgen nicht überschritten werden darf. Gem. Gesetzesbegründung soll die Konjunktion „oder“ als ein „und/oder“ zu verstehen sein. 

Außerdem good to know: 

  • § 41 Abs. 1 S. 3 SGB sieht schon bislang vor, dass Arbeitsverhältnisse, ggf. mehrfach, über die vereinbarte Regelaltersgrenze hinaus verlängert werden können. Dies ist relevant für die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern, die bei ihrem Arbeitgeber ins Rentenalter eintreten, aber im direkten Anschluss weiter beschäftigt werden sollen.  

  • Geplant ist laut Koalitionsvertrag ferner die sog. Aktivrente. Danach sollen bis zu EUR 2.000 des Zusatzverdienstes für Rentner steuerfrei bleiben. Während die Beseitigung des Vorbeschäftigungsverbots gem. TzBfG vor allem den Arbeitgebern die Entscheidung zur erneuten Beschäftigung von Rentnern über das Regelrentenalter hinaus erleichtern würde, soll durch die Aktivrente ein finanzieller Anreiz für Rentner zur freiwilligen Weiterarbeit geschaffen werden. Zur sog. Aktivrente liegt jedoch nach aktuellem Stand noch kein Gesetzgebungsvorschlag vor.  

Fazit:  

Ob der Referentenentwurf, wie jetzt vorgelegt, auch Gesetz wird, bleibt wie immer abzuwarten.  

Laut Gesetzesbegründung soll Ziel der Gesetzesänderung sein, „eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Arbeitsvertragsparteien einfacher zu gestalten und damit insbesondere einen Beitrag zur Fachkräftesicherung zu leisten“.  Diesem Ziel wird die geplante Gesetzesänderung natürlich nur gerecht, wenn sich genug Menschen finden, für die die Tätigkeit auch im Rentenalter aus verschiedenen Gründen sinnvoll erscheint.  

Unabhängig davon, dass der bisherige § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VI ein Hinausschieben der Altersregelgrenze bereits jetzt unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt – für Arbeitgeber würde sich durch die geplante Neuregelung eine neue Chance eröffnen, nämlich bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer im Rentenalter erneut über eine sachgrundlose und damit relativ rechtssichere Befristung zu beschäftigen.  

Bei Fragen rund um das Befristungsrecht – insbesondere zu Kettenbefristungen und ihrer Wirksamkeit – stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bildnachweis:Santje09/Stock-Fotografie-ID:1156263525

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