Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers erfordert nur verbleibende Unternehmervorteile

30.09.2019
Gesellschaftsrecht
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Zentraler Gegenstand des Hinweisbeschlusses der Kammer für Handelssachen des LG Nürnberg-Fürth vom 27.11.2018 (Az. 2 HK O 10103/12) war der Vertragshändlerausgleichsanspruch.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt vertrieb die Klägerin als selbständige Händlerin Produkte der deutschen Beklagten. Die Klägerin machte nach Vertragsbeendigung den genannten Ausgleichsanspruch geltend. Dieser Anspruch, der sich aus der analogen Anwendung des § 89b HGB herleitet, gilt dem Wortlaut nach nur für Handelsvertreter. Die Vorschrift soll dem Handelsvertreter einen Ausgleich dafür verschaffen, dass dem Unternehmer von den Aktivitäten des Handelsvertreters erhebliche Vorteile verbleiben (z.B. der aufgebaute Kundenstamm). Auch Vertragshändler erarbeiten ihren Lieferanten regelmäßig Vorteile, von denen letztere nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterhin profitieren. Deshalb hat die Rechtsprechung den Vertragshändlern einen Ausgleichsanspruch zugestanden, wenn der jeweilige Händler in die Absatzorganisation der Lieferanten eingegliedert ist und während oder am Ende der Zusammenarbeit die Kundendaten an die Lieferanten übermitteln muss.

Von dieser Rechtsprechung rückt das Landgericht nun überraschenderweise ab. Das Gericht ist der Ansicht, dass ein Ausgleichsanspruch schon dann zuzusprechen sei, wenn ein Unternehmervorteil aus der Geschäftsbeziehung auszugleichen ist. Eine faktische Kontinuität des Kundenstammes solle daher bereits genügen. Das Gericht verweist auf die immer größere Annäherung des Ausgleichsanspruchs für Vertragshändler an denjenigen von Handelsvertretern. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im maßgeblichen Fall und der vorliegenden Urkunden sei für die Kammer der Schluss zwingend, dass ein „Goodwill“ im Sinne eines materiellen Gewinnerwartungsanspruchs aus den greifbaren Kundendaten auszugleichen sei.

Praxishinweis

Ein Urteil zu diesem Rechtsstreit gibt es nicht, da das Verfahren durch Vergleich beendet wurde. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung zur analogen Anwendbarkeit des § 89b HGB auf Vertragshändler widerspricht. Ob sich die Ansicht des Landesgerichts in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung durchsetzen wird, bleibt daher abzuwarten.

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