Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem geänderten Anwendungsschreiben, die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsgewinnen im Privatvermögen grundlegend neu geregelt. Diese Änderungen haben erhebliche praktische Auswirkungen daher möchten wir Sie im Folgenden über die wesentlichen Neuerungen informieren und Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen geben.
Bisher wurden Fremdwährungsgewinne ausschließlich als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG erfasst und nur innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr besteuert – nach Ablauf der Haltefrist war eine steuerfreie Vereinnahmung möglich. Die Besteuerung erfolgte mit dem progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Die neue Regelung ordnet Fremdwährungsgewinne aus verzinslichen Kapitalforderungen erstmals den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu. Die steuerliche Behandlung richtet sich nun nach einem zentralen Kriterium: der Verzinslichkeit.
Erfasst werden verzinsliche Fremdwährungskonten wie Tages- oder Festgeldkonten in CHF, USD, GBP und anderen Währungen sowie verzinsliche Kapitalforderungen, ob verbrieft oder unverbrieft.
Die steuerlichen Konsequenzen sind weitreichend:
Es gilt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer
Es gibt keine Spekulationsfrist mehr – Gewinne sind stets steuerpflichtig, auch bei langfristigen Anlagen
Besonders wichtig: Als Veräußerung gelten nicht nur Rückzahlungen und Einlösungen sowie der Umtausch in Euro oder andere Währungen, sondern auch Einzahlungen und Zinsgutschriften, Umbuchungen zwischen Konten (sogar bei gleicher Währung) sowie die Wiederanlage nach Fälligkeit. Ein tatsächlicher Währungstausch ist nicht erforderlich – bereits die Umbuchung von einem verzinslichen auf ein anderes Konto löst eine steuerpflichtige Veräußerung aus.
Unverzinsliche Fremdwährungsguthaben und unverbriefte, unverzinsliche Kapitalforderungen werden weiterhin nach den bisherigen Regeln behandelt: Besteuerung nur innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr mit dem progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei.
Fremdwährungsguthaben auf Girokonten, Basiskonten, Kreditkarten oder digitalen Zahlungsdiensten wie PayPal sind nicht steuerpflichtig, sofern sie ausschließlich zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen genutzt werden, da hier die Einkunftserzielungsabsicht fehlt. Etwaige Zinsen bleiben jedoch steuerpflichtig.
Ein besonders kritischer Punkt: Gemäß Rz. 324 des BMF-Schreibens gelten die Neuregelungen auf alle offenen Fälle rückwirkend auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009. Es besteht daher akuter Handlungsbedarf für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen.
Die bereits bisher aufwändige Fremdwährungsgewinnermittlung wird deutlich komplexer – Steuerpflichtige müssen alle Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge dokumentieren und einordnen sowie zwischen § 20 EStG und § 23 EStG unterscheiden.
Inländische Kreditinstitute sind seit 1. Januar 2024 verpflichtet, Währungsgewinne und -verluste zu ermitteln, und seit 2025 besteht eine erhöhte Transparenz durch Meldepflicht und Kapitalertragsteuerabzug, erstmals für 2025 in 2026. Bei ausländischen Kreditinstituten erfolgt keine automatische Ermittlung und Meldung – die volle Verantwortung liegt beim Steuerpflichtigen.
Besondere Herausforderungen bestehen bei Auslandsanlagen hinsichtlich der Datenermittlung, Umbuchungen können unbeabsichtigt steuerpflichtige Veräußerungen auslösen, Wiederanlagen sind auch bei gleicher Währung steuerlich relevant, und es sind intensivere Prüfungen durch die Finanzverwaltung zu erwarten.
Ein Mandant eröffnet am 1. Januar 2024 ein verzinsliches USD-Festgeldkonto mit 100.000 USD bei einem Wechselkurs von 1 USD = 0,90 EUR (Anschaffungswert: 90.000 EUR) und erhält am 31. Dezember 2026 die Rückzahlung von 100.000 USD bei einem Wechselkurs von 1 USD = 0,95 EUR (Rückzahlungswert: 95.000 EUR).
Der Währungsgewinn beträgt 5.000 EUR und ist als Kapitalertrag nach § 20 EStG steuerpflichtig mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent, also 1.250 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, wobei keine Spekulationsfrist anwendbar ist.
Prüfen Sie, gerne gemeinsam mit uns:
Welche Fremdwährungsguthaben Sie im Privatvermögen halten
Welche Konten verzinslich, welche unverzinslich sind und was Zahlungsverkehrskonten sind
Fordern Sie Erträgnisaufstellungen von Ihren Banken an
Bei Auslandskonten sollten vollständige Kontobewegungen dokumentiert werden
Wir sollten gemeinsam offene Veranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 identifizieren, die rückwirkende Anwendung der Neuregelung prüfen und den Berichtigungsbedarf ermitteln.
Optimieren Sie Ihre Kontenstruktur hinsichtlich verzinslich versus unverzinslich
Planen Sie Umbuchungen steuerlich
Grenzen Sie Zahlungsverkehrskonten klar ab
Achten Sie auf vollständige und korrekte Angaben in Ihren Steuererklärungen und besondere Sorgfalt bei Auslandsanlagen.
Die Neuregelungen zur Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen stellen eine erhebliche Verschärfung dar, insbesondere für Halter verzinslicher Fremdwährungskonten. Die rückwirkende Anwendung und die erweiterten Meldepflichten erfordern zeitnahes Handeln.
Bitte zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
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